Rz. 136
Umstritten ist die Wertberechnung, wenn nach Anhängigkeit der Unterhaltsantrag erweitert und rückwirkend ein höherer Unterhaltsbetrag geltend gemacht wird.
▪ | Nach einem Teil der Rspr. sind die fälligen Beträge für die Zeit nach Antragseinreichung bis zur Antragserweiterung (hier August bis Oktober 2017) nicht nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG hinzuzurechnen, da auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen sei.[36] |
▪ | Zutreffend ist es dagegen, auch die bei Antragserweiterung fälligen Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG hinzuzurechnen.[37] Besonders deutlich hat dies das OLG Köln[38] in seinem Leitsatz (noch zum alten Recht) zum Ausdruck gebracht: |
Zitat
"Wird bei einer Unterhaltsklage nach Klageeinreichung die Klage erhöht, so sind die Beträge, die auf die Zeit zwischen Klageeinreichung und Klageerweiterung fallen, streitwerterhöhende Rückstände."
Beispiel 64: Antrag auf zukünftigen und fälligen Unterhalt mit nachträglicher Antragserweiterung
Im Juli 2017 hatte die Ehefrau Unterhalt in Höhe von 400,00 EUR seit April 2017 beantragt. Im Oktober 2017 hatte sie den Antrag erweitert und einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 600,00 EUR beginnend ab April 2017 gefordert.
Der Wert des ursprünglichen Antrags beläuft sich hinsichtlich der zukünftigen Leistung auf 12 x 400,00 EUR = |
4.800,00 EUR |
Für die Zeit von April bis Juli sind fällige 4 x 400,00 EUR gem. § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG zu berücksichtigen, also | 1.600,00 EUR |
Gesamt | 6.400,00 EUR |
Folgt man der Auffassung, die Erweiterungen nach Ablauf von zwölf Monaten seit Einreichung nicht berücksichtigt, wären die fälligen Beträge für die Zeit nach Antragseinreichung bis zur Antragserweiterung (hier August bis Oktober 2017) nicht nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG hinzuzurechnen, da auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen sei.
Danach wäre also wie folgt zu bewerten:
zukünftige Leistung auf 12 x 600,00 EUR = | 7.200,00 EUR |
Für die Zeit von April bis Juli sind fällige 4 x 600,00 EUR gem. § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG zu berücksichtigen, also | 2.400,00 EUR |
Gesamt | 9.600,00 EUR |
Zutreffend ist es dagegen, auch die bei Antragserweiterung fälligen Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG hinzuzurechnen. Antrag und Antragserweiterung sind also wertmäßig wie zwei getrennte Anträge zu behandeln. Anschließend sind die Werte dann zusammenzurechnen. Dies ergibt folgende Berechnung:
I. Antrag | |
laufender Unterhalt, 12 x 400,00 EUR | 4.800,00 EUR |
fällige Beträge (April – Juli 2014) 4 x 400,00 EUR | 1.600,00 EUR |
Gesamt | 6.400,00 EUR |
II. Antragserweiterung | |
laufender weiterer Unterhalt, 12 x 200,00 EUR | 2.400,00 EUR |
fällige weitere Beträge im Zeitpunkt der Antragserweiterung, (April – Oktober) 7 x 200,00 EUR | 1.400,00 EUR |
Gesamt | 3.800,00 EUR |
Gesamt I. + II. | 10.200,00 EUR |
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