Rz. 136

Umstritten ist die Wertberechnung, wenn nach Anhängigkeit der Unterhaltsantrag erweitert und rückwirkend ein höherer Unterhaltsbetrag geltend gemacht wird.

Nach einem Teil der Rspr. sind die fälligen Beträge für die Zeit nach Antragseinreichung bis zur Antragserweiterung (hier August bis Oktober 2017) nicht nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG hinzuzurechnen, da auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen sei.[36]
Zutreffend ist es dagegen, auch die bei Antragserweiterung fälligen Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG hinzuzurechnen.[37] Besonders deutlich hat dies das OLG Köln[38] in seinem Leitsatz (noch zum alten Recht) zum Ausdruck gebracht:

Zitat

"Wird bei einer Unterhaltsklage nach Klageeinreichung die Klage erhöht, so sind die Beträge, die auf die Zeit zwischen Klageeinreichung und Klageerweiterung fallen, streitwerterhöhende Rückstände."

 

Beispiel 64: Antrag auf zukünftigen und fälligen Unterhalt mit nachträglicher Antragserweiterung

Im Juli 2017 hatte die Ehefrau Unterhalt in Höhe von 400,00 EUR seit April 2017 beantragt. Im Oktober 2017 hatte sie den Antrag erweitert und einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 600,00 EUR beginnend ab April 2017 gefordert.

 

Der Wert des ursprünglichen Antrags beläuft sich

hinsichtlich der zukünftigen Leistung auf 12 x 400,00 EUR =
4.800,00 EUR
Für die Zeit von April bis Juli sind fällige 4 x 400,00 EUR gem. § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG zu berücksichtigen, also 1.600,00 EUR
Gesamt 6.400,00 EUR

Folgt man der Auffassung, die Erweiterungen nach Ablauf von zwölf Monaten seit Einreichung nicht berücksichtigt, wären die fälligen Beträge für die Zeit nach Antragseinreichung bis zur Antragserweiterung (hier August bis Oktober 2017) nicht nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG hinzuzurechnen, da auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen sei.

Danach wäre also wie folgt zu bewerten:

 
zukünftige Leistung auf 12 x 600,00 EUR = 7.200,00 EUR
Für die Zeit von April bis Juli sind fällige 4 x 600,00 EUR gem. § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG zu berücksichtigen, also 2.400,00 EUR
Gesamt 9.600,00 EUR

Zutreffend ist es dagegen, auch die bei Antragserweiterung fälligen Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG hinzuzurechnen. Antrag und Antragserweiterung sind also wertmäßig wie zwei getrennte Anträge zu behandeln. Anschließend sind die Werte dann zusammenzurechnen. Dies ergibt folgende Berechnung:

 
I. Antrag  
laufender Unterhalt, 12 x 400,00 EUR 4.800,00 EUR
fällige Beträge (April – Juli 2014) 4 x 400,00 EUR 1.600,00 EUR
Gesamt 6.400,00 EUR
II. Antragserweiterung  
laufender weiterer Unterhalt, 12 x 200,00 EUR 2.400,00 EUR
fällige weitere Beträge im Zeitpunkt der Antragserweiterung, (April – Oktober) 7 x 200,00 EUR 1.400,00 EUR
Gesamt 3.800,00 EUR
Gesamt I. + II. 10.200,00 EUR
[36] OLG München EzFamR aktuell 2000, 7 = OLGR 2000, 73 = FuR 2000, 298 = FamRZ 2000 239; OLG Schleswig OLGR 2000, 477 = AGS 2001, 35; OLG Karlsruhe EzFamR aktuell 1999, 179 = FuR 1999, 440; AGS 2016, 130 = NJW-RR 2016, 189 = NZFam 2016, 86.; OLG Brandenburg AGS 2003, 262 = MDR 2003, 335 = OLGR 2003, 383 = FamRZ 2003, 1682 = EzFamR aktuell 2003, 61 = FamRB 2003, 214; OLG Koblenz MDR 2017, 488 = FamRZ 2017, 1079 = NZFam 2017, 719
[37] OLG Brandenburg AGS 2015, 432 = FamRZ 2015, 431; OLG Frankfurt AGS 2017, 284 = NZFam 2016, 1048 = NJW-RR 2017, 68; OLG Köln AGS 2004, 32 m. Anm. N. Schneider = FamRB 2004, 45 m. Anm. N. Schneider = OLGR 2003, 301 = FamRZ 2004, 1226 = FuR 2004, 380; OLG Celle FamRZ 2009, 74 = OLGR 2009, 198.
[38] AGS 2004, 32 m. Anm. N. Schneider = FamRB 2004, 45 m. Anm. N. Schneider = OLGR 2003, 301 = FamRZ 2004, 1226 = FuR 2004, 380.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge