Rz. 132

Werden neben laufendem zukünftigem Unterhalt zugleich auch fällige Beträge verlangt, so gilt § 51 Abs. 2 FamGKG (früher § 42 Abs. 5 GKG a.F.). Der Wert der bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge wird dem Verfahrenswert des Antrags auf zukünftige Leistung hinzugerechnet. Da Unterhalt – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – monatlich im Voraus zu zahlen ist (§ 1612 Abs. 3 S. 1 BGB), sind die Unterhaltsbeträge des Monats, in dem der Antrag eingereicht wird, bereits fällig und somit nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG zu addieren.[33]

 

Beispiel 61: Antrag auf zukünftigen und fälligen Unterhalt

Die Ehefrau beantragt im Dezember 2017 monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR ab Oktober 2017.

Für den zukünftigen Unterhalt gilt gem. §§ 35, 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Wert der auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate, also für Januar bis Dezember 2018, 12 x 500,00 EUR = 6.000,00 EUR.

Hinzu kommt nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG der Wert der bei Einreichung fälligen Beträge. Da der Unterhalt monatlich im Voraus, also bis zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen ist (§ 1612 Abs. 3 S. 1 BGB), sind die Unterhaltsbeträge des Monats, in dem der Antrag eingereicht wird, bereits fällig und somit nach § 51 Abs. 2 FamGKG zu addieren.[34] Es ergeben sich für Oktober 2017 bis Dezember 2017 fällige Beträge in Höhe von 3 x 500,00 EUR = 1.500,00 EUR. Der Verfahrenswert beträgt somit

 
(Oktober 2017 – Dezember 2017) 3 x 500,00 EUR =
1.500,00 EUR
(Januar 2018 – Dezember 2018) 12 x 500,00 EUR =
6.000,00 EUR
Gesamt 7.500,00 EUR
 

Rz. 133

Ist ein Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorausgegangen, ist für die Beurteilung der Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Einreichung des Verfahrenskostenhilfeantrags abzustellen (§ 51 Abs. 2 S. 2 FamGKG).

 

Beispiel 62: Antrag auf zukünftigen Unterhalt mit vorangegangenem Verfahrenskostenhilfeverfahren

Die Ehefrau beantragt im Dezember 2017 monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR ab Oktober 2017 unter der Bedingung, dass ihr dafür Verfahrenskostenhilfe bewilligt werde. Im Februar 2018 wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet.

Abzustellen ist jetzt nicht auf den Bedingungseintritt für das Unterhaltsverfahren (Februar 2018), sondern auf den Zeitpunkt der Einreichung des Verfahrenskostenhilfeantrags (Dezember 2017). Abzurechnen ist also wie im vorangegangenen Beispiel 61.

 

Rz. 134

Ist ein Verfahren auf vereinfachte Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger (§§ 249 ff. FamFG) vorausgegangen, so ist auf den Zeitpunkt der Einreichung des Festsetzungsantrags abzustellen. Bis zur Abgabe weiter fällig gewordene Beträge sind nicht hinzuzurechnen.[35]

 

Beispiel 63: Antrag auf zukünftigen Unterhalt mit vorangegangenem vereinfachten Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung

Das Kind hatte im Dezember 2017 einen Antrag nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle (Altersstufe 1 – 110 %) eingereicht. Auf den Widerspruch des Kindesvaters wird im Februar 2018 das streitige Verfahren (§ 255 FamFG) eingeleitet.

Abzustellen ist jetzt für das streitige Verfahren nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens (Februar 2015), sondern auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Unterhaltsfestsetzung. Der Verfahrenswert beträgt somit

 
(Dezember 2017)
281,00 EUR
(Januar 2018 – Dezember 2018) 12 x 281,00 EUR =
3.372,00 EUR
Gesamt 3.653,00 EUR
 

Rz. 135

Im Falle eines Stufenantrags ist auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Bezifferung des Leistungsantrags (siehe Rdn 154 ff.).

[33] OLG Hamm AGS 2004, 32 m. Anm. N. Schneider.
[34] OLG Hamm AGS 2004, 32 m. Anm. N. Schneider.
[35] OLG Celle AGS 2014, 129 = FamRZ 2014, 1810 = NJW-Spezial 2014, 93 = NZFam 2014, 180 = FamRB 2014, 178.

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