Rz. 5

Ein abweichendes Bruchteilsverhältnis oder separates "Mitsondereigentum" ist nicht möglich, wenn das Zuflurstück mit dem Gemeinschaftsgrundstück gem. § 890 BGB zusammengeschrieben werden soll.[4] (Zum Erwerb durch den Verband vgl. unten Rdn 12 f.). Möglich wäre natürlich der Erwerb eines separat gebuchten Grundstücks in Bruchteilseigentum oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Davon ist aber im Regelfall wegen der damit verbundenen Verwirrungsgefahr abzuraten.

[4] BayObLG NJW 1973, 1378.

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