Rz. 2

Der Hinzuerwerb einer weiteren Grundstücksfläche bedarf sowohl der Form der §§ 311b Abs. 1, 925 BGB als auch des § 4 WEG. Der praktisch häufigste Fall ist, wie im Muster, der Erwerb von Gemeinden hinsichtlich nicht mehr benötigter Flächen für einen ursprünglich geplanten Straßenausbau, der nicht mehr durchgeführt wird (Straßengrundabtretung, zum umgekehrten Fall vgl. Rdn 8 ff.). Aber auch sonst kommt der Erwerb von Arrondierungsflächen in Betracht.[1]

[1] Muster z.B. in Beck'sches Formuarbuch/Schneider, WEG, S. 356 ff.; zum Grundstückserwerb durch die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft als solche BGH NJW 2016, 2177 und Naumann, notar 2017, 128.

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