Rz. 613

Im selbstständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich kein Raum für eine Kostenentscheidung;[752] über die Kosten ist im Hauptsacheprozess mit zu entscheiden.[753] Denn im Beweisverfahren wird nicht geprüft, ob der Hauptsacheanspruch besteht oder nicht; der Beweissicherungsbeschluss ist allein auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet und nicht auf die Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache.[754]

Die in dem selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten, also Gebühren, aber auch Auslagen für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, unabhängig davon, ob das Beweisergebnis verwertet worden ist, wenn die Parteien und der Streitgegenstand identisch sind.[755]

Zu klären ist die Kostentragungspflicht vor allem in den Fällen, in denen kein Hauptsacheprozess nachfolgt, bspw. weil der im isolierten selbstständigen Beweisverfahren gerade vermieden werden soll. In diesem Verfahren wird das rechtliche Interesse vor allem bejaht, wenn ein Hauptsacherechtsstreit vermieden werden soll.

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