Leitsatz (amtlich)

Die in dem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten, also Gebühren, aber auch Auslagen für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, unabhängig davon, ob das Beweisergebnis verwertet worden ist, wenn die Parteien und der Streitgegenstand identisch sind.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 10.09.2009; Aktenzeichen 2 O 75/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom 10.9.2009 - 2 O 75/07 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 29.9.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 6.000 EUR.

 

Gründe

I. In dem Verfahren 2 O 75/07 nahm der Kläger die Beklagte gemäß der dieser am 28.8.2007 zugestellten Klageschrift auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung sowie überhöhter Rechnungstellung aus einem im Juni 2005 erteilten Auftrag zur Durchführung von Reparatur - und Restaurierungsarbeiten an dem Fahrzeug Mercedes Model 230 SL, amtliches Kennzeichen XXX, i.H.v. 14.486,77 EUR in Anspruch.

Dem vorausgegangen war ein von dem Kläger (in jenem Verfahren: Antragsteller) im Mai 2006 eingeleitetes Beweissicherungsverfahren, mit dem der Kläger festgestellt wissen wollte, ob nach Maßgabe der von ihm in Einzelnen formulierten Fragen die von der Beklagten (in jenem Verfahren: Antragsgegnerin) durchgeführten Reparaturarbeiten mangelhaft sind, teilweise von der Beklagten in Rechnung gestellte Positionen nicht bzw. nicht wie ausgewiesen tatsächlich ausgeführt worden sind und ob die von der Beklagten in Rechnung gestellten Arbeiten und Materialien zur Reparatur überhaupt notwendig gewesen sind. Den vorläufigen Streitwert gab der Kläger mit 30.858,74 EUR an (Bl. 1 ff. d. BA 2 OH 13/06). Mit Beschluss vom 21.7.2006 wurde der Sachverständige M. antragsgemäß mit der Erstattung eines Beweissicherungsgutachtens beauftragt (Bl. 52/53d. BA 2 OH 13/06), der gemäß der von dem LG nach Maßgabe des Schreibens des Sachverständigen vom 16.8.2006 und der daraufhin erfolgten Stellungnahme des Klägers vom 11.10.2006 getroffenen Verfügung vom 30.10.2006 am 22.12.2006 das Beweissicherungsgutachten erstattete (Bl. 73 ff. d. BA 2 OH 13/06). Mit Schriftsatz vom 24.3.2007 beantragte die Beklagte, ggü. dem Kläger anzuordnen, dass dieser binnen vier Wochen Klage zu erheben hat, und nach fruchtlosem Verstreichen der Frist auszusprechen, dass der Kläger die der Beklagten entstandenen Kosten zu tragen hat (Bl. 113d. BA 2 OH 13/06). Mit Beschluss vom 26.3.2007 setzte das LG dem Kläger eine Frist zur Erhebung der Hauptklage bis zum 30.4.2007, die auf Antrag des Klägers bis zum 21.5.2007 verlängert wurde (Bl. 117 ff. d.A.). Gemäß Antrag der Beklagten vom 11.6.2007 und 6.7.2007 wurde vom LG, nachdem der Kläger sich zu dem Antrag vom 11.6.2007 nicht geäußert hatte (vgl. Bl. 125 RS d. BA 2 OH 13/06), mit Beschluss vom 31.7.2007 ausgesprochen, dass der Kläger der Beklagten die im Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen hat (Bl. 127/128d. BA.). Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.9.2007 wurden die danach von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden, entstandenen und berücksichtigungsfähigen Kosten im Sinne von 91 ZPO auf 2.095 EUR festgesetzt (Bl. 134/135d. BA 2 OH 13/06). Ausweislich des Kostenvorblatts III wurden die von dem Kläger zu tragenden Gerichtskosten auf 3.763,95 EUR festgesetzt.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme in dem vorliegenden Hauptverfahren durch Vernehmung von Zeugen und Erstattung eines Ergänzungsgutachtens im Termin gemäß Beweisbeschluss vom 8.1.2008 wurde die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 2.862,77 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen und der Kläger im Wege der Widerklage zur Zahlung von 1.407,08 EUR nebst Zinsen verurteilt, die Kosten des Rechtstreits wurden dem Kläger zu 82 % und der Beklagten zu 18 % auferlegt (Bl. 152 ff. d.A.).

Auf die Kostenrechnung der Beklagten vom 7.8.2008/5.9.2008 (Bl. 164/169 d.A.) und des Klägers vom 26.8.2008 (Bl. 167 d.A.) setzte die Rechtspflegerin des LG die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 910,32 EUR fest (Bl. 171, 172 d.A.).

Gegen den ihm am 19.9.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 26.9.2009 eingegangenem Schriftsatz Rechtsmittel eingelegt. Er rügt, dass die von ihm in dem Beweissicherungsverfahren verauslagten Gerichtskosten i.H.v. 3.763,95 EUR nicht in die Festsetzung einbezogen worden seien und dass die von ihm an die Beklagte gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss im Beweissicherungsverfahren vom 19.9.2007 zu erstattenden Kosten i.H.v. 2.095 EUR auch die Verfahrensgebühr im Beweissicherungsverfahren beinhalte, die gemäß VV Vorbem. 3 Abs. 5 auf die im Klageverfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen sei (Bl. 174/175 d.A.).

Nach Abschluss des Berufungsverfahrens setzte das LG - Rechtspflegerin - mit Beschluss vom 29.9.2009 im Wege der T...

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