Rz. 517

Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr – und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf Inhalt, Beweggrund und Zweck sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.[616]

Bei Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags gilt der gesetzliche Güterstand mit entsprechenden Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht.[617]

 

Rz. 518

Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB) ist eine Gesamtabwägung aller Umstände vorzunehmen. Maßgebend sind dabei folgende Gesichtspunkte:

"Evident einseitige Lastenverteilung"
"Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens."

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle: Abschluss des Ehevertrags.

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