Rz. 271

Soweit Gründe bestehen, die den testierunfähigen Ehegatten grundsätzlich zur Anfechtung berechtigen würden, wenn er einen Erbvertrag geschlossen hätte, kann nach teilweise vertretener Literaturmeinung sein Betreuer analog § 2282 Abs. 2 BGB unter Einhaltung der Jahresfrist des § 2283 Abs. 1 BGB mit Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1851 Nr. 4 BGB) seine eigenen wechselbezüglichen Verfügungen anfechten.[346] Die Anfechtung führt gem. § 142 BGB zur Nichtigkeit der angefochtenen Anordnung mit der Konsequenz, dass gem. § 2270 Abs. 1 BGB wiederum die korrespondierende Anordnung des anderen Testators unwirksam wird. Wegen § 1825 Abs. 2 BGB (bis 31.12.2022: § 1903 Abs. 2 BGB a.F.) sollten bei den geringsten Zweifeln an der fehlenden Testierfähigkeit des widerrufswilligen Ehegatten dieser persönlich den Widerruf und der Betreuer die Anfechtung erklären. Da die Rechtslage zur Anfechtung durch den Betreuer, der für einen Testierunfähigen bestellt ist, indes noch nicht gesichert ist, wird der Notar einen entsprechenden Belehrungsvermerk in die Urkunde aufnehmen.

 

Rz. 272

Sofern beide Ehegatten testierunfähig bzw. geschäftsunfähig sind, kann ein Betreuer unter den vorgenannten Voraussetzungen anfechten; die Anfechtung ist dem Betreuer des anderen Ehegatten in Ausfertigung zu übermitteln. Die Betreuer dürfen nicht identisch sein.[347]

[346] Helms, DNotZ 2003, 104; Zimmer, ZEV 2007, 159. A.A. Damrau/Bittler, ZErb 2004, 77.
[347] Nach Helms, DNotZ 2003, 104.

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