Rz. 324

Gem. § 2270 Abs. 1 BGB werden durch die wirksame Anfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung diese nichtig und damit grds. alle mit ihr im Abhängigkeitsverhältnis stehenden Verfügungen des anderen Ehegatten gleichfalls unwirksam. Andere Verfügungen, insbesondere die nicht im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zur angefochtenen Verfügung stehenden Verfügungen des vorverstorbenen Ehegatten werden mithin durch die Anfechtung nicht berührt.[401]

[401] OLG München ErbR 2017, 668 = FamRZ 2018, 209 = ZEV 2017, 541; OLG München ZEV 2015, 474.

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