Rz. 541

Im Fall des BayObLG[656] erfolgte knapp zwei Jahre nach dem Erbfall und nach Annahme der Erbschaft eine Nachveranlagung des Erblassers zur Einkommensteuer (Steuerschuld ca. 340.000 DM), die zu einer erheblichen Schmälerung des Nachlasses führte, ohne dass letztlich eine Überschuldung des Nachlasses eingetreten wäre. Ihre Erbschaftsannahme hat die Alleinerbin daraufhin wegen Irrtums angefochten. Die Entscheidung des BayObLG ist, obwohl die Anfechtung nicht als wirksam angesehen wurde, deshalb lesenswert, weil grundsätzliche Ausführungen zur Anfechtbarkeit einer Erbschaftsannahme gemacht werden. Das Gericht ließ die Anfechtung nicht durchgreifen, weil eine Überschuldung des Nachlasses durch die nachträglich bekannt gewordene Einkommensteuerschuld nicht eingetreten war. Wäre eine Überschuldung eingetreten, so hätte das Gericht die Anfechtung wohl als wirksam anerkannt.

 

Rz. 542

Im Fall des OLG Düsseldorf[657] bestand der wesentliche Teil des Nachlasses in einem einzelkaufmännischen Unternehmen. Im Zeitpunkt der Erbschaftsannahme lagen Bilanzen vor, aufgrund derer von einem positiven Nachlasssaldo ausgegangen werden konnte. Etwa eineinhalb Jahre nach dem Erbfall wurde entdeckt, dass die Bilanzen fehlerhaft waren, weil vor dem Erbfall über Jahre hinweg nicht bestehende Forderungen in den Büchern geführt und vorhandene Verbindlichkeiten (vom Erblasser) nicht erfasst worden waren. Die Korrektur der Bilanzen führte zur Überschuldung des Nachlasses und zur Eröffnung des Nachlasskonkurses. Die Alleinerbin erklärte daraufhin die Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB). Das OLG Düsseldorf hat die Anfechtung als wirksam angesehen.

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