Rz. 303
Das Widerrufstestament kann nach den allgemeinen Testamentsanfechtungsregeln der §§ 2078 ff. BGB angefochten werden. Auch die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB) ist – weil sie Widerrufscharakter hat – anfechtbar.
Rz. 304
Die Wirkungen der Anfechtung des Widerrufs erstrecken sich nur auf diejenigen Verfügungen, deren Wiederherstellung dem Anfechtungsberechtigten unmittelbar zustatten kommt, § 2080 BGB. Nur sie verlieren ihre Wirksamkeit, während die übrigen gem. § 2085 BGB wirksam bleiben.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen