Rz. 303

Das Widerrufstestament kann nach den allgemeinen Testamentsanfechtungsregeln der §§ 2078 ff. BGB angefochten werden. Auch die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB) ist – weil sie Widerrufscharakter hat – anfechtbar.

 

Rz. 304

Die Wirkungen der Anfechtung des Widerrufs erstrecken sich nur auf diejenigen Verfügungen, deren Wiederherstellung dem Anfechtungsberechtigten unmittelbar zustatten kommt, § 2080 BGB. Nur sie verlieren ihre Wirksamkeit, während die übrigen gem. § 2085 BGB wirksam bleiben.

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