Rz. 343

Nach dem Erbfall kann derjenige, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde, nach allgemeinen Testamentsregeln anfechten, §§ 2080, 2285 BGB. Es gelten die Vorschriften der §§ 2078 ff. BGB. Allerdings kann der Dritte nur anfechten, wenn der Erblasser selbst sein Anfechtungsrecht noch nicht verloren hatte.

§ 2285 BGB ergänzt das Selbstanfechtungsrecht, das dem Erblasser beim Erbvertrag gemäß § 2281 BGB und in entsprechender Anwendung auch dem überlebenden Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament hinsichtlich seiner vertragsmäßigen bzw. wechselbezüglichen Verfügungen zusteht.[409]

Das Anfechtungsrecht steht aber nur der von dem Irrtum betroffenen Person zu. § 2080 Abs. 2 BGB schränkt das Anfechtungsrecht insofern ein. Dritte sollen aus einer Fehlmotivation dann keinen Vorteil ziehen dürfen, wenn die Person, auf die sich der Irrtum bezieht, es bei der Gültigkeit der Verfügung belassen will.[410]

[409] BGH ErbR 2016, 505 = FamRZ 2016, 1260 = NJW 2016, 2566 = ZErb 2016, 236 = ZEV 2016, 442; BGH FamRZ 1970, 79; BGHZ 37, 331; OLG Stuttgart ErbR 2015, 631 = FamRZ 2016, 168 = ZEV 2015, 476.

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