Rz. 119
Der Schwacke-Mietpreisspiegel beruht auf einer Selbstauskunft der Mietwagenunternehmen, denen auch mitgeteilt worden war, für welche Zwecke die Erhebung erfolgte. Demgegenüber beruht der Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts auf einer anonymen Marktuntersuchung. Dieser Mietpreisspiegel ist daher objektiv und die einzig richtige Schätzungsgrundlage für die Ermittlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.[133]
▪ | Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 14.10.2008[134] aus, dass es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, sich den Bedenken gegenüber der Schwacke-Liste anzuschließen und den Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts zur Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten heranzuziehen. Diese Auffassung hat das OLG Köln in einer weiteren Entscheidung vom 21.8.2009 bestätigt.[135] |
▪ | Das OLG Köln[136] führt aus, dass der Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts Anlass bietet "die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werte in Zweifel zu ziehen". Der Geschädigte muss für die Angemessenheit der angefallenen Mietwagenkosten den Beweis durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens antreten. |
▪ | Ebenso heißt es in der Entscheidung des OLG München,[137] dass die Studie des Fraunhofer-Instituts zugrunde zu legen ist, "weil die befragten Firmen, anders als bei Erstellung der Schwacke-Liste, nicht wussten, dass ihre Antwort zur Grundlage einer Marktuntersuchung über die Höhe der Mietwagenpreise gemacht wurden". |
▪ | Das OLG Hamburg[138] hält ebenfalls den Fraunhofer-Marktpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage für marktübliche Mietwagenkosten. Dies wird damit begründet, dass, anders als bei der Erhebung der Daten für die Schwacke-Tabellen, die Mietpreise anonym erfragt wurden. |
▪ | Das OLG Jena[139] führt ebenfalls aus, dass der Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts Anlass bietet, "die in der Schwacke-Liste 2006 ausgewiesenen Werte in Zweifel zu ziehen". Es wird darauf hingewiesen, dass die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts anonym und ohne Offenlegung über den Zweck der Abfrage erfolgt ist. |
▪ | Das OLG Köln[140] hat nochmals eingehend begründet, weshalb die Erhebungsmethode des Fraunhofer-Instituts dem Schwacke-Mietpreisspiegel überlegen ist. Der Schwacke-Mietpreisspiegel beruht auf einer schriftlichen Befragung, deren Zweck offen zu Tage lag, während dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel 75.000 Einzelangaben aus einer anonymen Internet-Abfrage zugrunde gelegt worden sind. Gerade diese Anonymität der Erhebung ist nach Auffassung des OLG Köln zuverlässiger. Weiter heißt es in dieser Entscheidung, dass die prozentualen Zuschläge aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel immer dann ausscheiden, wenn die Anmietung eines Fahrzeugs nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis erfolgt ist. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen