Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatz von Mietwagenkosten nach Schwacke und Fraunhofer

 

Normenkette

BGB § 249 Abs. 2, §§ 398, 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 30.12.2008; Aktenzeichen 18 O 131/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.12.2009 verkündete Urteil des LG Bonn - 18 O 131/08 - abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.574,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 375,68 EUR seit dem 23.12.2007 und aus 199,02 EUR seit dem 21.2.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 6/7 der Klägerin und zu 1/7 der Beklagten zur Last.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die beklagte Haftpflichtversicherung ist eintrittspflichtig für Schäden aus elf Verkehrsunfällen im Raum C zwischen Mai 2007 und März 2008. Sie wird von der Klägerin, einer Autovermieterin, aus abgetretenem Recht der Geschädigten auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Anspruch genommen. Die Parteien haben in erster Instanz einen Teilvergleich geschlossen, wonach die Beklagte noch 1.000 EUR auf Mehrkosten für Zustellung und Abholung der Mietfahrzeuge, Zusatzfahrer und Winterreifen an die Klägerin zahlt. Darüber hinaus hat das LG Bonn die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil, auf das verwiesen wird, zur Zahlung von 4.110,23 EUR nebst Zinsen verurteilt; dabei hat es den Schaden entsprechend dem Normaltarif-Moduswert der Ausgabe 2007 des von der EurotaxT GmbH herausgegebenen TListe Automietpreisspiegels (nachfolgend nur: T-Mietpreisspiegel 2007) mit einem pauschalen Aufschlag von 20 % wegen unfallbedingter Mehraufwendungen und einem Kaskoversicherungs-Zuschlag - unter Berücksichtigung geringerer Rechnungsbeträge in drei Fällen - geschätzt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere zu dem 2008 vom G-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) herausgegebenen Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland (nachfolgend nur: G-Mietwagenspiegel 2008) die Tauglichkeit der Schätzungsgrundlage des LG angreift. Daneben wendet sie sich gegen die vom LG im Fall X (Fall 4) anerkannte Zahl der Miettage und die Begründung des Zinsanspruchs. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Über den vergleichsweise anerkannten Betrag von 1.000 EUR hinaus steht der Klägerin gegen die Beklagte ein abgetretener Schadensersatzanspruch (§§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 398 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG) auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten nur noch i.H.v. 574,69 EUR nebst anteiligen Zinsen zu.

1. Soweit die Berufung sich gegen den Ansatz von fünfzehn (statt nur fünf) Miettagen im Fall des Geschädigen Dr. X (Fall Nr. 4) wendet, ist sie allerdings unbegründet. Die Klägerin hat ihre Darlegung zweit-instanzlich in zulässiger Weise ergänzt (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO) und mit dem Reparaturablauf auch die geltend gemachte Mietzeit (29.10. bis 12.11.2007) durch eine zeitnahe, in sich schlüssige Bescheinigung der Auto D GmbH (vom 7.1.2008) belegt. Dem gegenüber vermag das pauschale Bestreiten der Beklagten (die sich lediglich mit Nichtwissen erklärt hat) keine durchgreifenden Zweifel an der tatsächlichen Anmietung oder an der Erforderlichkeit des Ersatzfahrzeugs zu wecken, so dass der Entscheidung die Darstellung der Klägerin zugrunde zu legen war (§ 286 Abs. 1 ZPO).

2. Nicht beitreten kann der Senat dagegen den Feststellungen des LG zur Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten.

a) Im Ansatz zutreffend nimmt das LG an, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot hat er im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlichen Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (st. Rspr.: BGH, Urt. v. 12.10.2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377 [383 f.] = NJW 2005, 51 [52 f.] = VersR 2005, 239 [240 f.]; BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699 [Rz. 7]; Urt. v. 14.10.2008 - VI ZR 308/07, NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 [Rz. 9] m.w.N.; einen Überblick über die gesamte aktuelle Rechtsprechung bieten Martis/Enslin, MD...

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