1. § 1 GewSchG

 

Rz. 138

§ 1 GewSchG enthält eine Reihe von Maßnahmen, die beantragt werden können, ohne dass die Aufzählung vollständig wäre. Bei diesen einzelnen Maßnahmen handelt es sich um Ausgestaltungen des einheitlichen Ablaufs. Deswegen bleibt es bei dem Wert von 2.000,00 EUR, auch wenn mehrere Ansprüche – vorausgesetzt, es handelt sich um Ansprüche gem. Abs. 1 – gestellt werden. Dies entspricht auch dem Wortlaut des Gesetzes.[212]

[212] AG Bergen auf Rügen, Beschl. v. 28.5.2014 – 4 F 293/14, BeckRS 2014, 15166, NZFam 2014, 751.

2. Schutzanordnungen nach §§ 1 und 2 GewSchG

 

Rz. 139

Die Verfahrenswerte werden addiert, so dass dann ein Gesamtwert (vorbehaltlich der Billigkeitsklausel) von 5.000,00 EUR besteht (§ 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG).[213]

Die Gewaltschutzverfahren werden in der Regel als Eilverfahren geführt (vgl. dazu § 12 Rdn 25).

[213] OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.9.2014 – 4 WF 205/14, BeckRS 2014, 18528; OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1468; OLG Dresden FamRZ 2006, 803; HK-FamGKG/Thiel, § 49 Rn 10.

3. Verlängerungsantrag

 

Rz. 140

(Vgl. § 1 Rdn 29.)

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