1. § 1 GewSchG
Rz. 138
§ 1 GewSchG enthält eine Reihe von Maßnahmen, die beantragt werden können, ohne dass die Aufzählung vollständig wäre. Bei diesen einzelnen Maßnahmen handelt es sich um Ausgestaltungen des einheitlichen Ablaufs. Deswegen bleibt es bei dem Wert von 2.000,00 EUR, auch wenn mehrere Ansprüche – vorausgesetzt, es handelt sich um Ansprüche gem. Abs. 1 – gestellt werden. Dies entspricht auch dem Wortlaut des Gesetzes.[212]
2. Schutzanordnungen nach §§ 1 und 2 GewSchG
Rz. 139
Die Verfahrenswerte werden addiert, so dass dann ein Gesamtwert (vorbehaltlich der Billigkeitsklausel) von 5.000,00 EUR besteht (§ 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG).[213]
Die Gewaltschutzverfahren werden in der Regel als Eilverfahren geführt (vgl. dazu § 12 Rdn 25).
3. Verlängerungsantrag
Rz. 140
(Vgl. § 1 Rdn 29.)
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