Rz. 83

Die Verfahren auf Erteilung der gerichtlichen Zustimmung in der Gütergemeinschaft (§§ 1426, 1430, 1452, 1458 BGB) sind gem. § 36 FamGKG i.V.m. den Bestimmungen des GNotKG, auf die in § 36 verwiesen wird, zu bewerten. (Zur Frage, ob Nr. 3100 oder Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG für die Gebühren dieses Verfahrens heranzuziehen ist, vgl. § 5 Rdn 14.)

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