Rz. 14

Genehmigungsverfahren im Familienrecht sind die Verfahren gem. §§ 1643, 1821 und 1822 BGB.

Zustimmungen des Gerichts werden weder beantragt noch erteilt. Es kommen nur die Zustimmungsersetzungen vor. Diese betreffen den gesetzlichen Güterstand (§§ 1365 Abs. 2, 1366 Abs. 3 S. 3, 1369 Abs. 2 BGB) und die Gütergemeinschaft (§§ 1426, 1430, 1452 BGB).

Nicht betroffen sind die elterliche Sorge (Personensorge), das Umgangsrecht, der Versorgungsausgleich, Ehewohnung und Hausrat.

Es ist sehr fraglich, ob die genannten güterrechtlichen Verfahren überhaupt gemeint sind. Zum einen ist "Zustimmung" und "Ersetzung der Zustimmung" nicht dasselbe; zum anderen sind die Ersetzungsverfahren hoch streitige Verfahren zwischen Ehegatten, für die keinerlei Veranlassung besteht, sie mit geringeren Gebühren auszustatten; schließlich ist auch nicht verständlich, dass zwar bei den FG-Sachen außerhalb des Familienrechts die streitigen Sachen ausdrücklich ausgenommen wurden, die streitigen FG-Sachen im Familienrecht aber nicht ausgenommen wurden. M.E. betrifft die Bestimmung überhaupt nur Verfahren, bei denen das Gericht auf Antrag einer Partei entscheidet und nicht die Fälle, in denen das Gericht zwischen zwei streitigen Parteien eine Entscheidung trifft. Damit sind die güterrechtlichen Verfahren überhaupt nicht angesprochen. Eine andere Lösung, die zum gleichen Ergebnis führt, ist, die Familien-FG-Sachen, die streitig sind, unter Anm. Abs. 2 zu Nr. 3101 VV RVG einzuordnen.

Soweit FG-Familiensachen überhaupt unter Anm. Abs. 2 zu Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG gehören (also §§ 1643, 1821, 1822 BGB), ist immer nur der Antragsteller betroffen, zum Antragsgegner sagt die Bestimmung nichts aus.

Wenn der Antrag ohne oder mit unzulänglicher Begründung eingereicht wird, fällt durch die Nachbesserung nach der Literatur die volle Verfahrensgebühr an.[8]

[8] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3101 Rn 120 mit Hinweis auf Schadenersatzpflichten.

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