Rz. 66

Die Werte für diese Verfahren stehen im § 51 Abs. 3 FamGKG: Jeweils 500,00 EUR, nach Billigkeit höher oder niedriger.[100]

[100] Ausführlich zu den Verfahrenswerten in Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG: Thiel, AGS 2011, 157.

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