Rz. 60

Der Vollstreckungsgegenantrag ist Familiensache, wenn der Anspruch des § 767 Abs. 1 ZPO als Familiensache vom Familiengericht entschieden wurde.[87] Verfahrenswert ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs, wenn sich nicht aus dem Antrag ergibt, dass die Vollstreckung nur wegen eines Teilbetrages für unzulässig erklärt werden soll.[88] Es kommt auf den Unterhaltsbetrag an, den der Antragssteller mit dem Vollstreckungsgegenantrag bekämpft, nicht etwa auf die Höhe der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen.[89] Es kommt auch nicht auf den Umfang der Gesamtforderung an.[90] Zutreffend wird darauf hingewiesen,[91] dass sich der Gegenstandswert nach dem Hauptsachewert richtet und nicht nur der Sechs-Monats-Wert zugrunde zu legen ist, wenn der Unterhalt aus einer einstweiligen Anordnung vollstreckt wird.

§ 51 Abs. 1 und 2 FamGKG sind also anzuwenden, wenn sich der Antrag gegen die Vollstreckung künftig laufenden Unterhalts oder rückständigen Unterhalts richtet.[92]

[87] BGH st. Rspr. seit NJW 1981, 346; OLG München FamRZ 2013, 147 = AGS 2013, 88; Thomas Putzo/Hüßtege, ZPO, § 111 FamFG Rn 10.
[88] BGH FamRZ 2006, 620 = JurBüro 2006, 428; OLG München FamRZ 2013, 147 = AGS 2013, 88; KG FamRZ 2011, 668.
[89] OLG Bamberg AGS 2005, 453; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226; OLG München KostRspr. § 17 GKG a.F. Rn 145; Madert/Müller-Rabe/Madert, B V Rn 66; Schneider/Herget/Thiel, Rn 8987 f. m.w.N.: billiges Ermessen, orientiert am Umfang der begehrten Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.
[91] Madert/Müller-Rabe/Madert, B V Rn 66.
[92] HK-FamGKG/N. Schneider, § 51 Rn 199.

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