Rz. 60
Der Vollstreckungsgegenantrag ist Familiensache, wenn der Anspruch des § 767 Abs. 1 ZPO als Familiensache vom Familiengericht entschieden wurde.[87] Verfahrenswert ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs, wenn sich nicht aus dem Antrag ergibt, dass die Vollstreckung nur wegen eines Teilbetrages für unzulässig erklärt werden soll.[88] Es kommt auf den Unterhaltsbetrag an, den der Antragssteller mit dem Vollstreckungsgegenantrag bekämpft, nicht etwa auf die Höhe der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen.[89] Es kommt auch nicht auf den Umfang der Gesamtforderung an.[90] Zutreffend wird darauf hingewiesen,[91] dass sich der Gegenstandswert nach dem Hauptsachewert richtet und nicht nur der Sechs-Monats-Wert zugrunde zu legen ist, wenn der Unterhalt aus einer einstweiligen Anordnung vollstreckt wird.
§ 51 Abs. 1 und 2 FamGKG sind also anzuwenden, wenn sich der Antrag gegen die Vollstreckung künftig laufenden Unterhalts oder rückständigen Unterhalts richtet.[92]
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