Rz. 91

Sind mehrere Kinder betroffen, wird sowohl in § 45 als auch in § 44 FamGKG bestimmt, dass die Kindschaftssache auch in diesem Fall nur als ein gebührenrechtlicher Gegenstand zu bewerten ist. Alleine die Anzahl der Kinder führt nicht zu einer Heraufsetzung des Wertes des selbstständigen Verfahrens.[139] Allerdings kann ein höherer Arbeitsaufwand sowohl für das Gericht als auch den Anwalt zu einer Erhöhung des Wertes auf 4.000–5.000 EUR führen.[140] Indikation für einen höheren Arbeitsaufwand sind regelmäßig umfangreiche Sachverständigengutachten oder die Wahrnehmung mehrerer Anhörungstermine.[141]

Spiegelbildlich kommt eine Herabsetzung des Wertes gem. § 45 Abs. 3 FamGKG nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.[142]

[140] KG, Beschl. v. 3.6.2014 – 13 WF 116/14, BeckRS 2014, 14562.
[141] KG FamRZ 2015, 432.
[142] OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.10.2014 – 10 WF 55/14, BeckRS 2015, 02408; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.9.2014 – 8 WF 105/14, BeckRS 2014, 21378 = FuR 2015, 175.

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