aa) Wert des Rückforderungsantrags

 

Rz. 56

Der Wert des Rückforderungsantrags ist grds. der zurückgeforderte Betrag. Mitunter wird für den Fall, dass mehr als zwölf Monatsraten zurückverlangt werden, der Wert auf diesen Jahresbetrag begrenzt. Die Begründung ist, dass der Unterhaltsrückzahlungsschuldner nicht schlechter stehen soll als der Unterhaltsschuldner, bei dem aus sozialen Gründen der Wert auch auf einen Jahresbetrag begrenzt ist.[80] Dem ist weder zum alten Recht noch zu § 51 Abs. 2 FamGKG zuzustimmen. Der geforderte Rückzahlungsbetrag ist nicht mit dem laufenden Unterhalt, sondern mit den Unterhaltsrückständen zu vergleichen, die keine Begrenzung nach oben kennen. Es ist also der zur Rückzahlung verlangte und bezifferte Betrag anzusetzen.[81]

[80] So OLG Hamburg FamRZ 1998, 311.
[81] Ebenso im Ergebnis HK-FamGKG/N. Schneider, § 51 Rn 156: Es handelt sich um fällige Beträge, § 35 gilt, der volle Betrag ist anzusetzen.

bb) Antrag auf Rückzahlung, verbunden mit Abänderungsantrag oder negativem Feststellungsantrag

 

Rz. 57

Der Rückforderungsantrag wurde schon immer häufig mit dem Abänderungsantrag, aber auch mit dem negativen Feststellungsantrag verbunden. Es fragt sich, ob der Rückforderungsantrag neben diesen beiden Verfahrensarten einen eigenen Verfahrenswert hat und, wenn das der Fall ist, ob die Verfahrenswerte addiert werden oder ob nur einer (der höhere) anzusetzen ist.

 

Rz. 58

Sowohl bei der Kombination von negativem Feststellungsantrag und Rückforderungsantrag[82] als auch bei der Kombination Abänderungsantrag und Rückforderungsantrag[83] wird (ganz h.M.) wirtschaftliche Identität angenommen, soweit die von den Verfahren betroffenen Zeiträume identisch sind. Die Werte werden also nicht addiert (§ 39 Abs. 1 S. 1–3 FamGKG). Für Zeiträume, die nicht identisch sind, auf die sich also nur einer der Anträge bezieht, ist dagegen gesondert ein Verfahrenswert anzusetzen und die Werte sind zu addieren.[84] Diese überlegungen gelten nach wie vor. Soweit § 241 FamFG für den Abänderungsantrag die Voraussetzungen des § 818 Abs. 4 BGB i.S.d. Rechtshängigkeit erfüllt, kann der Rückforderungsantrag auch in einem gesonderten Verfahren durchgeführt werden.

Mit Recht wird darauf hingewiesen,[85] dass der Monat, in dem der Abänderungsantrag bei Gericht eingereicht wurde, zu den Rückständen zählt, also hinzuzurechnen ist.

[82] OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 39, Madert/Müller-Rabe/Madert, B V Rn 68.
[83] KG FamRZ 2011, 754 = AGS 2011, 38 m. zust. Anm. Schneider; OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 39; 1999, 608; OLG Köln FamRZ 2010, 1933 und FamRZ 2011, 756; OLG Hamburg JurBüro 1994, 493; OLG Zweibrücken JurBüro 1988, 232 m. zust. Anm. Schneider in KostRspr. Anm. zu § 5 ZPO Nr. 76; Schneider/Herget/Thiel, Rn 7601 f.; Madert/Müller-Rabe/Madert, B V Rn 65; ebenso Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, Anh. VI Rn 641.
[84] Ebenso Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, Anhang VI Rn 644; Madert/Müller-Rabe/Madert, B V Rn 70.
[85] N. Schneider in Anm. zu KG AGS 2011, 39.

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