Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Beschwerde; Rechtschutzbedürfnis; Verfahrenswert

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Begrenzung des Gebührenstreitwertes in § 42 Abs. 1 GKG a.F. - jetzt § 51 Abs. 1 FamGKG - auf die ersten 12 Monate nach Antragstellung führt dazu, dass sich die anfallenden Prozesskosten nicht verändern, auch wenn der Unterhaltsanspruch für einen nach diesem Zeitraum liegenden Zeitpunkt befristet worden ist und sich die Unterhaltsgläubigerin (nur) dagegen wendet (Bestätigung von OLG Köln - 4. ZS -, FamFR 2010, 91).

2. Für eine PKH-Beschwerde fehlt das Rechtschutzbedürfnis, wenn sich die der Beschwerdeführerin bereits bewilligten (gerichtlichen oder anwaltlichen) Prozesskosten nicht erhöhen können, weil sich auch der Streitwert nicht ändert, und somit das wirtschaftliche Prozesskostenrisiko der I. Instanz in vollem Umfang abgedeckt ist. Es besteht kein "Anspruch" auf eine weitergehende Prüfung der Erfolgsaussicht durch das Beschwerdegericht.

3. Ob eine Befristung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB bereits im summarischen Prüfungsverfahren für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, erscheint sehr fraglich: Sie ist aber auch in aller Regel in Anbetracht der Begrenzung des Gebührenstreitwerts nach § 42 I GKG a.F. bzw. § 51 I FamGKG wegen der Absicherung der vollen Prozesskosten nicht geboten.

 

Normenkette

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2, § 127 S. 3, § § 567 ff.; FamGKG § 51; BGB § 1570

 

Verfahrensgang

AG Schleiden (Beschluss vom 14.01.2010; Aktenzeichen 11 F 26/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15./18.1.2010 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Schleiden vom 14.1.2010 - 11 F 26/09 - wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Für das Verfahren ist gem. Art. 111 Absatz I FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. BGH, NJW 2010, 372 ff. Tz. 2 m.w.N., u.a. auf OLG Köln, FGPrax 2009, 241 = FamRZ 2009, 1852).

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zwar gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 ff. ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt, aber wegen Fehlens des notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Prozesskostenhilfe ist eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (BGH FamRZ 2009, 1994 ff. = NJW 2009, 3658 ff. = juris Tz. 9 m.w.N.; Zöller/Geimer: ZPO, 28. Aufl. 2010, vor § 114 ZPO Rz. 1). Sie dient dazu, minderbemittelten Parteien den Zugang zu den Gerichten in gleicher Weise zu gewähren wie wirtschaftlich besser gestellten (BVerfG, BVerfGE 122, 39 ff. = FamRZ 2008, 2179 ff. = NJW 2009, 857 = juris Rz. 30 - 32; Geimer, a.a.O.), wobei eine Gleichstellung nur mit einem solchen Bemittelten erfolgt, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, a.a.O., Rz. 31). Sinn und Zweck des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens ist jedoch nicht die "kostenlose Prüfung von Rechtsaussichten" für beabsichtigte Prozesse oder zur Verteidigung in solchen.

Im vorliegenden Fall ist der Antragsgegnerin antragsgemäß - ratenfreie - Prozesskostenhilfe (auch) für die Folgesache nachehelicher Unterhalt in Höhe eines monatlichen Betrages von (insgesamt) 641 EUR bewilligt worden. Soweit das AG den Unterhaltszeitraum auf 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung befristet hat, wäre die Antragsgegnerin bei einer entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache zwar beschwert. Sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten, die nunmehr von der Staatskasse zu tragen bzw. zu erstatten sind, berechnen sich gem. § 42 Abs. 1 GKG a.F. - der aber insoweit der neuen Vorschrift in § 51 Abs. 1 FamGKG entspricht - aber nur nach den für die ersten 12 Monate nach Antragstellung geforderten Beträgen, also nach einem Streitwert von 7.692 EUR. Ob der Unterhalt nach einigen Jahren herabgesenkt oder befristet wird, spielt für die Bemessung des (Gebühren-) Streitwertes keine Rolle (vgl. OLG Köln, FamFR 2010, 91 m. zustimmender Anmerkung von Schneider; OLG OLdenburg, FamRZ 2009, 73 f.; OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 1205).

Demnach ist die Antragsgegnerin in Höhe aller für die Folgesache (Ehegatten-) Unterhalt anfallenden Kosten abgesichert und hat in vollem (Kosten-) Umfang Prozesskostenhilfe zugestanden bekommen. Weitergehende Kosten können auch dann nicht entstehen, wenn das AG in der Hauptsacheentscheidung den Unterhaltsanspruch tatsächlich befristen sollte.

Der Senat verweist in diesem Zusammenhang aber auf seine ständige, den einschlägigen Entscheidungen des BGH und anderer OLG folgende Rechtsprechung, wonach für eine zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts in aller Regel keine Veranlassung besteht. Der Umstand, dass die Betreuungsbedürftigkeit - hier der beiden 7 und 9 Jahre alten Kinder der Parteien - in Zukunft voraussichtlich nachlassen und damit der Antragsgegnerin eine Ausdehnung ihrer Tätigkeit hin zu einer vollschichtigen Stelle möglich sein wird, vermag eine Beschneidung des Anspruchs reg...

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