Rz. 173
Auch beim Zugewinn hat sich inzwischen die Meinung, dass die Werte von Antrag und Widerantrag zusammenzurechnen sind, durchgesetzt.[257] Auch hier betreffen Leistungsantrag und Leistungswiderantrag nicht denselben Gegenstand i.S.v. § 39 Abs. 1 FamGKG. Liegt nur der Antrag vor, ist der Streitstoff, der zu überprüfen ist, geringer, als wenn Antrag und Widerantrag vorliegen, da der Antragsgegner nicht nur nichts bezahlen möchte, sondern darüber hinaus eine eigene Gegenforderung anmeldet. Die Ansprüche sind wirtschaftlich nicht identisch, also zusammenzurechnen.[258]
Rz. 174
Dagegen soll, ebenso wie beim Unterhalt (vgl. Rdn 170), eine Verfahrenswertaddition nicht stattfinden, wenn sich Leistungsantrag und Auskunftswiderantrag gegenüberstehen. Das wird auch hier damit begründet, dass der Auskunftsanspruch die Bezifferung nur vorbereite.[259] Es ist hier ebenso wenig richtig wie im Unterhalt. Der Auskunftsanspruch hat hier – wie auch sonst – einen eigenen Wert. Er sollte, gerade weil er vorbereitender Natur ist – nicht anders als der vorbereitete Anspruch behandelt werden. Die Werte sind zu addieren, wenn die Anträge nicht den gleichen Verfahrensgegenstand betreffen, d.h. wenn jede Partei meint, die Ausgleichsberechtigte zu sein und entsprechende Anträge stellt. Dient der Auskunftswiderantrag dagegen (nur) Kontrollzwecken bzgl. des gegnerischen Zugewinnausgleichsanspruchs, ist das der gleiche Gegenstand, es ist also nach § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG zu verfahren.
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