Rz. 95

Die 3.000,00 EUR, die in § 44 Abs. 2 und in § 45 Abs. 1 FamGKG erwähnt werden, sind keine Festwerte. Es handelt sich um Regelwerte. Sie können beim Vorliegen "besonderer Umstände des Einzelfalls" nach oben oder unten geändert werden. Die (einfache) Unbilligkeit genügt für eine Abänderung. Der Anwalt wird gut daran tun, auf diese "besonderen Umstände" zu achten und hinzuweisen. Die Absenkung des Regelwertes ist eine Ausnahme, nachdem der Wert aus sozialen Gründen ohnehin schon sehr niedrig angesetzt ist.[144]

 

Rz. 96

Zu diesen "besonderen Umständen" werden zunächst alle diejenigen Umstände gehören, die schon bisher bei Regelwerten wie auch bei Rahmengebühren heranzuziehen waren: Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Sache, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien (und der Kinder in diesem Fall), vgl. § 42 Abs. 2, 3 FamGKG. Es muss sich jeweils um "Umstände" handeln, die vom Durchschnitt abweichen. Das KG[145] hat den deutlich überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand als Erhöhungsgrund jedenfalls dann anerkannt, wenn nicht Herabsetzungsgründe entgegenstehen.

[144] OLG Celle AGS 2011, 200: Wird ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt und hält das Gericht mehr als einen Anhörungstermin ab (Anhörungen der Kinder nicht mit gerechnet), ist schon deshalb eine Erhöhung des Wertes geboten. Ebenso OLG Celle FamRZ 2012, 1747, 1748.
[145] KG FamRZ 2013, 723 (Erhöhung des Wertes bei deutlich überdurchschnittlichem Arbeitsaufwand).

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