Rz. 144

Zur Freistellung zwischen Gesamtschuldnern werden unterschiedliche Vorschläge gemacht: Die eine Ansicht will den Anteil des jeweiligen Antragstellers an der Gesamtschuld im Innenverhältnis ansetzen.[216] Die andere Meinung setzt i.d.R. die Forderung, von der freigestellt werden soll, an, wenn nicht Umstände vorliegen, die eine Geringerbewertung des Freistellungsinteresses rechtfertigen.[217]

M.E. gilt Folgendes: Ist gemeint, dass der andere Ehegatte allein die Gesamtschuld übernehmen soll, geht es um die volle Forderung; geht es dagegen darum, zu erreichen, dass der andere Ehegatte seine Hälfte der Forderung übernimmt, soll diese Hälfte angesetzt werden. Wird übernahme einer Alleinschuld verlangt, ist es die volle Forderung (möglicherweise vermindert entsprechend der Entscheidung des BGH[218]).

Differenzierend fällt auch die Betrachtung des OLG Brandenburg aus, dass danach unterscheiden will, ob ein Freistellungsgläubigers am Freistellungsbegehren gegen seinen früheren Ehegatten auf einen auftragsrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 257 BGB (§ 42 Abs. 1 vom GKG: Höhe der Freistellung betroffenen Forderung) oder auf einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB (Wertbemessung nach dem beanspruchten Betrag) stützt.[219]

[216] OLG Rostock JurBüro 2009, 197; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, Anh. VI 244; Schneider/Herget/N. Schneider, Rn 1575 ff., 1581.
[217] OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 57; HK-FamGKG/Thiel, Verfahrenswert-ABC, Rn 97 ff.
[218] BGH MDR 2011, 1075 = FamRZ 2011, 1504 (Ls.); ebenso OLG Frankfurt AGS 2013, 341.
[219] OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.10.2016 – 13 WF 231/16, BeckRS 2016, 117858.

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