Rz. 148
Wenn die Auskunft ergibt, dass kein Unterhalt bzw. keine Erhöhung oder Ermäßigung des Unterhalts oder kein Zugewinn gefordert werden kann, und wenn auch die eidesstattliche Versicherung an diesem Ergebnis nichts ändert, kommt es nicht zur Leistungsstufe. Der Antrag wird dann geändert, es werden die bisherigen Kosten eingeklagt.[223]
Rz. 149
Es ist die Frage, wie dieser "steckengebliebene" Stufenantrag zu bewerten ist. Es ist stets die Verfahrensgebühr aus der nicht mehr bezifferten Leistungsstufe angefallen, außerdem die etwa angefallene Terminsgebühr aus dem Wert für das Auskunftsverlangen oder dem Wert für das Verlangen auf eidesstattliche Versicherung, falls dieser Wert ausnahmsweise höher ist als der Wert der Auskunftsstufe (und diese zweite Stufe bereits erreicht war!).[224]
Rz. 150
Vielfach wird der Wert durch Instanzgerichte mit 1.000,00 EUR angesetzt, "weil nichts herausgekommen ist" und weil für den Antragsteller das Prozessrisiko durch die Wahl der Stufenklage verringert werden sollte.[225] Die ganz herrschende Rspr.[226] setzt dagegen bei der steckengebliebenen Stufenklage als Verfahrenswert den Wert an, den sich der Antragsteller bei Beginn des Verfahrens (§ 34 FamGKG) vorgestellt hatte (§ 42 Abs. 1, 3 FamGKG).[227] Anhaltspunkte für die Schätzung sind z.B. Ausführungen in der Antragsschrift, aber auch Äußerungen in der vorgerichtlichen Korrespondenz, die dem Gericht vorgelegt wird.[228]
Rz. 151
Bei den weiteren Überlegungen werden etwas unterschiedliche Akzente gesetzt. Die einen fragen, was sich der Antragsteller bei Klageerhebung subjektiv erhofft hat, was also seine Erwartungen waren.[229] Dem steht die objektive Meinung gegenüber: Was hatte der Antragsteller für den Fall der Erteilung der Auskunft objektiv zu erwarten.[230] Die letztgenannte Meinung ist, wenn man sie wörtlich nimmt, kaum in die Praxis umzusetzen. Nach der Auskunft hatte der Antragsteller offenbar objektiv nichts zu erwarten. Was er vor der Auskunft erwartete, ist damit nicht gesagt.
Rz. 152
Letztlich geht es bei beiden Meinungen darum, zwar einerseits auf die Vorstellungen des Antragstellers abzustellen, andererseits den Antragsteller nicht an völlig unrealistischen Vorstellungen festzuhalten.[231] Wäre es zu einer Bezifferung gekommen, wären ja auch nicht rein subjektive Erwartungen des Antragstellers, sondern die anwaltlich überprüften und korrigierten Vorstellungen Verfahrensgegenstand geworden. Allerdings würde es bei konsequenter Anwendung dieser Ansicht auch dann bei dem höheren Wert verbleiben, wenn sich nach Auskunftserteilung ein niedrigerer Anspruch ergibt.[232] Darüber hinaus soll der stecken gebliebene Leistungsantrag nicht höher als der Auskunftsanspruch sein können.[233] sind im Zeitpunkt der Antragstellung keine Anhaltspunkte für die Erwartung des Antragstellers vorhanden, muss der Auffangwert gemäß § 42 Abs. 3 GKG i.H.v. 5.000,00 EUR angenommen werden.[234]
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