Rz. 148

Wenn die Auskunft ergibt, dass kein Unterhalt bzw. keine Erhöhung oder Ermäßigung des Unterhalts oder kein Zugewinn gefordert werden kann, und wenn auch die eidesstattliche Versicherung an diesem Ergebnis nichts ändert, kommt es nicht zur Leistungsstufe. Der Antrag wird dann geändert, es werden die bisherigen Kosten eingeklagt.[223]

 

Rz. 149

Es ist die Frage, wie dieser "steckengebliebene" Stufenantrag zu bewerten ist. Es ist stets die Verfahrensgebühr aus der nicht mehr bezifferten Leistungsstufe angefallen, außerdem die etwa angefallene Terminsgebühr aus dem Wert für das Auskunftsverlangen oder dem Wert für das Verlangen auf eidesstattliche Versicherung, falls dieser Wert ausnahmsweise höher ist als der Wert der Auskunftsstufe (und diese zweite Stufe bereits erreicht war!).[224]

 

Rz. 150

Vielfach wird der Wert durch Instanzgerichte mit 1.000,00 EUR angesetzt, "weil nichts herausgekommen ist" und weil für den Antragsteller das Prozessrisiko durch die Wahl der Stufenklage verringert werden sollte.[225] Die ganz herrschende Rspr.[226] setzt dagegen bei der steckengebliebenen Stufenklage als Verfahrenswert den Wert an, den sich der Antragsteller bei Beginn des Verfahrens (§ 34 FamGKG) vorgestellt hatte (§ 42 Abs. 1, 3 FamGKG).[227] Anhaltspunkte für die Schätzung sind z.B. Ausführungen in der Antragsschrift, aber auch Äußerungen in der vorgerichtlichen Korrespondenz, die dem Gericht vorgelegt wird.[228]

 

Rz. 151

Bei den weiteren Überlegungen werden etwas unterschiedliche Akzente gesetzt. Die einen fragen, was sich der Antragsteller bei Klageerhebung subjektiv erhofft hat, was also seine Erwartungen waren.[229] Dem steht die objektive Meinung gegenüber: Was hatte der Antragsteller für den Fall der Erteilung der Auskunft objektiv zu erwarten.[230] Die letztgenannte Meinung ist, wenn man sie wörtlich nimmt, kaum in die Praxis umzusetzen. Nach der Auskunft hatte der Antragsteller offenbar objektiv nichts zu erwarten. Was er vor der Auskunft erwartete, ist damit nicht gesagt.

 

Rz. 152

Letztlich geht es bei beiden Meinungen darum, zwar einerseits auf die Vorstellungen des Antragstellers abzustellen, andererseits den Antragsteller nicht an völlig unrealistischen Vorstellungen festzuhalten.[231] Wäre es zu einer Bezifferung gekommen, wären ja auch nicht rein subjektive Erwartungen des Antragstellers, sondern die anwaltlich überprüften und korrigierten Vorstellungen Verfahrensgegenstand geworden. Allerdings würde es bei konsequenter Anwendung dieser Ansicht auch dann bei dem höheren Wert verbleiben, wenn sich nach Auskunftserteilung ein niedrigerer Anspruch ergibt.[232] Darüber hinaus soll der stecken gebliebene Leistungsantrag nicht höher als der Auskunftsanspruch sein können.[233] sind im Zeitpunkt der Antragstellung keine Anhaltspunkte für die Erwartung des Antragstellers vorhanden, muss der Auffangwert gemäß § 42 Abs. 3 GKG i.H.v. 5.000,00 EUR angenommen werden.[234]

[223] BGH FamRZ 1995, 348, 349.
[224] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.9.2015 – 5 WF 110/15, BeckRS 2015, 17608; OLG Koblenz, Beschl. v. 2.4.2015 – 10 WF 171/15, NJW-RR 2015, 832; OLG Schleswig, Beschl. v. 30.6.2015 – 10 WF 73/15, BeckRS 2015, 14034.
[225] Dieses Problem ist nicht über den Verfahrenswert zu lösen, sondern über die Kostentragungspflicht: § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG für den Unterhalt, während der Gesetzgeber den Antragsteller im Zugewinn offenbar nicht für schutzbedürftig ansah.
[226] So inzwischen ganz h. Rspr schon BGH FamRZ 1993, 1189; Schneider/Thiel, FPR 2012, 279; vgl. auch: Jungbauer, FamRMandat-Abrechnung in Familiensachen, § 2 Rn 166 m.w.N.
[227] OLG Bremen, Beschl. v. 31.10.2014 – 4 WF 115/14, BeckRS 2015, 02220.
[228] Für den Fall, dass die Erwartungen des Antragstellers in keiner Weise festgestellt werden können, gilt § 42 Abs. 3 FamGKG.
[229] In der Entscheidung OLG Hamm FamRZ 2013, 1420 sind die verschiedenen Meinungen nachgewiesen.
[230] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, Anh. VI Rn 553.
[231] Ebenso OLG Schleswig JurBüro 2002, 80; Mümmler, JurBüro 1994, 461.
[233] OLG Jena, Beschl. v. 13.1.2017 – 4 WF 702/16, BeckRS 2017, 100987.
[234] OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.1.2016 – 5 WF 7/16, BeckRS 2016, 01096; OLG Hamm, Beschl. v. 24.1.2013 – 11 WF 3/13, FamRZ 2013, 1420; OLG Jena, Beschl. v. 27.1.2014 – 3 WF 731/13, NJW-Spezial 2014, 443.

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