Rz. 498

Das sog. vereinfachte Verfahren zur Unterhaltsfestsetzung ist geregelt im 3. Unterabschnitt des Verfahrens in Unterhaltssachen, d.h. in den §§ 249260 FamFG.[679]

 

Rz. 499

Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder kann in diesem Verfahren schnell und preiswert gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten tituliert werden. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss wird nach § 253 FamFG i.V.m. § 25 Nr. 2c) RPflG vom Rechtspfleger erlassen. Das Verfahren betrifft nur die Erstfestsetzung von Kindesunterhalt.[680] Das Verfahren ist summarisch ausgestaltet, d.h. es geht nicht darum, die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners als Ganzes zu klären, sondern in geeigneten Fällen eine schnelle Titulierung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder zu ermöglichen.[681]

 

Rz. 500

Der im vereinfachten Verfahren festzusetzende Unterhalt ist begrenzt auf maximal das 1,2-fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB. Bei der Feststellung, ob diese Begrenzung eingehalten ist, ist auf den Betrag des Unterhalts abzustellen, der vor Anrechnung der in §§ 1612b, 1612c BGB bestimmten Leistungen verlangt wird.

Der Antragsteller hat bis zu dieser Höhe keine Darlegungslast und kann diesen Betrag ohne Begründung verlangen; es obliegt dem Unterhaltspflichtigen nach § 252 Abs. 4 FamFG seine mangelnde Leistungsfähigkeit vorzubringen.

Eine anwaltliche Vertretung ist nach §§ 257 S. 1, 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO im vereinfachten Verfahren nicht erforderlich.

[679] Ausführlich dazu Benner, NZFam 2023, 289 ff.; Langheim, FamRZ 2021, 1779.
[681] Vgl. SBW/Kühn, § 249 Rn 1.

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