Rz. 164

Rechtsfolge von § 244 FamFG ist, dass der Unterhaltsschuldner im Rahmen eines Vollstreckungsabwehrantrags (§ 767 ZPO) nicht einwenden darf, dass Minderjährigkeit (als Tatbestandsmerkmal des § 1612a S. 1 BGB) nicht mehr besteht. Der Vollstreckungsabwehrantrag ist damit nicht unzulässig; nur mit dem genannten Einwand ist der Schuldner aufgrund von § 244 FamFG ausgeschlossen.

 

Hinweis

Offen steht hingegen das Abänderungsverfahren, da sich durch die Volljährigkeit eine Änderung der Verhältnisse ergibt (erhöhte Erwerbsobliegenheit, Mithaftung des anderen Elternteils usw.).[212] Beteiligter des Abänderungsverfahrens ist das volljährige Kind, auch wenn der Titel über den Minderjährigenunterhalt vom betreuenden Elternteil in Verfahrensstandschaft gem. § 1629 Abs. 3 BGB erwirkt wurde.[213]

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