Rz. 180

Das UntVorschG gewährt gem. § 1 UntVorschG einen Unterhaltsvorschuss für Kinder eines allein erziehenden Elternteils als staatliche Sozialleistung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Der Unterhaltsvorschuss ist nach der Vollendung des 12. Lebensjahres allerdings eine nachrangige Leistung und wird nur gewährt, wenn das Kind nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 EUR erzielt (vgl. § 1 Abs. 1a Nr. 1 und Nr. 2 UVG).[223]

Die frühere Befristung der Unterhaltsvorschussleistung auf sechs Jahre ist mit Wirkung zum 1.7.2017 entfallen.

Wird ein solcher Unterhaltsvorschuss gezahlt, geht der Unterhaltsanspruch nach § 7 Abs. 1 UntVorschG auf das Land über.

§ 7 Abs. 1 UntVorschG lautet:

 

Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch i.H.d. Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über.

[223] Ausführlich dazu Schürmann, FamRZ 2017, 1381.

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