Rz. 489

Eine isolierte Kostenentscheidung kann in familiengerichtlichen Verfahren ergehen, wenn ein Antrag zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in solchen Fällen die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG erneut zulässig. Umstritten war bislang der Rechtsschutz in solchen Fällen in Ehe- und Familienstreitsachen.

 

Rz. 490

Nach einer Auffassung[673] handelt es sich bei isolierten Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen um Endentscheidungen im Sinne der §§ 38 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG, für die die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG statthaft ist:

Dies hat zur Folge, dass die Anfechtungsfrist einen Monat beträgt (§ 63 FamFG), ein Beschwerdewert von 600 EUR zu beachten (§ 61 FamFG) und grundsätzlich das Beschwerdegericht in seiner Gesamtheit zur Entscheidung berufen ist (§ 68 Abs. 4 FamFG).

 

Rz. 491

Nach anderer Auffassung ist gegen die in einer Ehe- oder Familienstreitsache getroffene Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde nach §§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig.[674] Diese Meinung argumentiert insbesondere mit der Anlage 1 zum FamGKG Nr. 1910:

Zitat

"Die dort geregelte Gebühr für … Beschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 und § 269 Abs. 5 ZPO wäre überflüssig, wenn das Rechtsmittelrecht der ZPO hier überhaupt nicht anwendbar wäre (…)."[675]

 

Rz. 492

Der BGH[676] hat sich der letztgenannten Auffassung angeschlossen. Seiner Auffassung nach ergibt auch eine teleologische Auslegung, dass der Gesetzgeber mit Einführung des FamFG die Familienstreitsachen weitergehend den Verfahrensmaximen der ZPO unterstellen wollte als die übrigen Familiensachen. Dies sei ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Wille des Gesetzgebers gewesen.

 

Rz. 493

 

Praxistipp

Die sofortige Beschwerde ist nach § 569 ZPO binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung (spätestens fünf Monate nach der Verkündung) einzulegen, und zwar wahlweise beim Ausgangsgericht (iudex a quo) oder beim Beschwerdegericht (iudex ad quem). Gegen Entscheidungen über Kosten ist die sofortige Beschwerde nur zulässig, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO). Der sofortigen Beschwerde kann das erstinstanzliche Gericht abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist zu empfehlen, die sofortige Beschwerde grundsätzlich beim Ausgangsgericht einzulegen.

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