Rz. 119

Die Aufzählung der zur Auskunft verpflichteten Dritten ist abschließend. Verpflichtet zur Auskunftserteilung und Belegvorlage sind demnach:

Arbeitgeber einschließlich der öffentlich-rechtlichen Dienstherren;
Sozialleistungsträger, § 12 SGB I;
(ausdrücklich ist hier auch die Künstlersozialkasse nach §§ 37 ff. KSVG aufgeführt, um Streitigkeiten über deren Einbeziehung zu vermeiden und das Auskunftsersuchen nicht am Sozialdatenschutz nach § 35 Abs. 1 S. 4 SBG I scheitern zu lassen[154]);
sonstige Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung und zum Nachteilsausgleich zahlen; (es werden hier umfasst die im § 69 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 SGB XII genannten Einrichtungen sowie die berufsständischen oder privaten Träger der Alters- und Erwerbsminderungsversorgung – z.B. Versorgungseinrichtungen der Selbstständigen wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater u.a. – sowie Träger der betrieblichen Altersversorgung und auch die Träger privater Rentenversicherungsleistungen aus einer Lebensversicherung);
privatrechtlich organisierte Versicherungsunternehmen, soweit von diesen Zahlungen in Form einer Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung erbracht werden, die dem Unterhalt dienen;
Finanzämter.
 

Rz. 120

Die nach früherer Rechtslage bestehende Beschränkung der Auskunftspflicht der Finanzämter auf Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes betreffen, wurde nicht aufrechterhalten. Der Steuerpflichtige ist nämlich in der Regel aufgrund materiellen Rechts zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte gegenüber dem Gegner verpflichtet. Wird die Auskunft nicht erteilt, verhält er sich pflichtwidrig und ist daher in geringerem Maße schutzwürdig.[155]

Auch das öffentliche Interesse daran, dass der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden alle für die Besteuerung erheblichen Umstände wahrheitsgemäß und umfassend offenbart, damit keine Steuerausfälle eintreten, wird nicht stärker beeinträchtigt als bisher, da der Pflichtige bereits derzeit damit rechnen muss, dass das Finanzamt Auskünfte erteilt.[156]

 

Rz. 121

Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass Unterhaltsansprüche der Mutter oftmals mit denen minderjähriger Kinder im selben Verfahren geltend gemacht werden. Zudem werden Unterhaltsansprüche des Kindes in einer Vielzahl von Fällen durch die Mutter in Vertretung des Kindes oder in Verfahrensstandschaft für dieses geltend gemacht. Die Mutter erhält somit auch nach geltendem Recht vom Ergebnis einer Anfrage an das Finanzamt regelmäßig Kenntnis. Eine Begrenzung der Auskunftsbefugnisse des Gerichts auf Verfahren über Ansprüche bestimmter Unterhaltsgläubiger ist daher nicht sachgerecht.[157] Dritte im Sinne der Regelung sind nicht Banken und auch nicht der Ehegatte.[158]

Das Gericht ist zur Erholung der Auskünfte nicht verpflichtet und hat nach billigem Ermessen zu handeln. Auf die Ausführungen zu § 235 FamFG wird verwiesen.

[154] Eschenbruch/Roßmann, Kap. 3 Rn 425.
[155] BT-Drucks 16/6308, S. 256.
[156] BT-Drucks 16/6308, S. 256.
[157] BT-Drucks 16/6308, S. 256.

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