Rz. 205

Verbundfähig ist als Folgesache der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Eheleute sowie der Kindesunterhalt, vgl. § 137 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG. Familiensachen können nicht in den Verbund nach § 137 FamFG aufgenommen werden, wenn die Entscheidung nicht für den Fall der Scheidung zu treffen ist. Aus dem Bereich des Unterhalts sind dies vor allem der Getrenntlebensunterhalt nach § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB sowie der Kindesunterhalt für die Zeit der noch bestehenden Ehe.[239]

Auskunftsansprüche nach §§ 1361 Abs. 4, 1580, 1605 BGB, die die Folgesache Unterhalt vorbereiten, können mit der entsprechenden Folgesache im Verbund als Stufenantrag geltend gemacht werden. Nach § 137 Abs. 1 FamFG ist nur erforderlich, dass die letzte Stufe, d.h. der bezifferte Antrag zusammen mit der Scheidung entschieden wird. Über den Antrag auf Auskunft ist durch Teilbeschluss vorweg und nicht für den Fall der rechtskräftigen Scheidung zu entscheiden, weil diese Ansprüche zwar einem einheitlichen Verfahren zugehören, verfahrensmäßig aber selbstständige Teile sind.[240]

 

Rz. 206

Wird nach Auskunftserteilung das Verfahren nicht auf der nächsten Stufe fortgesetzt, d.h. der Anspruch insbesondere nicht beziffert, ist die entsprechende Folgesache entweder nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG abzutrennen oder die Folgesache auf Antrag des Gegners abzuweisen. Das reine (isolierte) Auskunftsverfahren ist eine selbstständige Familiensache, die nicht verbundfähig ist.[241] Trotz des vorbereitenden Charakters des Auskunftsanspruchs kann im Rahmen des Verbunds nicht ein Auskunftsanspruch ohne die entsprechende Hauptsache selbst als Folgesache verlangt werden, weil der Auskunftsanspruch den Streit über die Folgesache nicht erledigt und damit der Zwecksetzung des § 137 Abs. 1 FamFG widerspricht.[242] Eine Ausnahme ist zu machen, wenn der Antragsgegner widerbeantragend einen isolierten Auskunftsanspruch gegen einen im Verbund erhobenen Stufenantrag in derselben Folgesache geltend macht.[243]

Der Scheidungsverbund regelt und entscheidet nämlich über die Folgen der Scheidung, d.h. beschäftigt sich nicht mit Vorgängen, die dies allenfalls vorbereiten.

[239] OLG Hamm FamRZ 1994, 773.
[242] BGH FamRZ 1997, 811.
[243] OLG Zweibrücken FamRZ 1996, 749 f.

a) Kindesunterhalt als Folgesache, § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 (Alt. 1) FamFG

 

Rz. 207

Kindesunterhalt kann als Folgesache geltend gemacht werden, sofern es die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind betrifft mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger.

Grundsätzlich wird Kindesunterhalt allerdings außerhalb des Scheidungsverbunds beantragt, da Unterhalt nicht erst ab Rechtskraft der Scheidung benötigt wird. Dies ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn eine Auslegung des gestellten Antrags erforderlich ist. Das Kind wird einen (erhöhten) Unterhaltsanspruch zeitnah realisieren wollen und regelmäßig nicht erst ab Rechtskraft der Scheidung.[244] Soweit dennoch Unterhalt für ein (eheliches) Kind im Verbund geltend gemacht wird, ist eine Titulierung erst ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs möglich (vgl. § 148 FamFG). Kindesunterhalt für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung kann nicht als Folgesache gefordert werden.[245]

 

Rz. 208

Auch wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist, kann Unterhalt für das volljährige Kind nur durch einen isolierten Antrag des Kindes selbst geltend gemacht werden. Eine Geltendmachung im Verbund scheidet aus, weil das volljährige Kind "weiterer Beteiligter" i.S.v. § 140 Abs. 1 FamFG ist.

Soweit es minderjährige Kinder betrifft, kann Kindesunterhalt durch Leistungsverfahren gem. §§ 253, 258 ZPO isoliert vor, während und nach dem Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Alternativ kann während des Scheidungsverfahrens Unterhalt auch als Folgesache für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung, gegebenenfalls auch in Form eines Abänderungsverfahrens,[246] gefordert werden.

 

Rz. 209

Wird jedoch Kindesunterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung und bis zur Scheidung gemeinsam im Scheidungsverfahren beantragt, ist das Verfahren betreffend die Zeit bis zur Scheidung abzutrennen (keine Folgesache).

War bei Beginn des Scheidungsverfahrens ein Unterhaltsverfahren des Kindes bereits rechtshängig, steht einem Verbundantrag auf Kindesunterhalt der Einwand der Rechtshängigkeit entgegen (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

b) Ehegattenunterhalt als Folgesache, § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 (Alt. 2) FamFG

 

Rz. 210

Unterhaltssachen, sofern sie die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, können Folgesachen nach § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 (Alt. 2) FamFG sein.

Der Ehegattenunterhalt hat als Folgesache große praktische Bedeutung. Der Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB und der Scheidungsunterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB sind nämlich nicht identisch. Deshalb wird ein Titel nach § 1361 Abs. 1 BGB im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung unwirksam; eine etwaige Vollstrecku...

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