Rz. 127

Die Vorschriften der §§ 235 u. 236 FamFG werden in ihrer Bedeutung von den Gerichten und der Anwaltschaft offensichtlich verkannt und sehr zurückhaltend angewandt. Obwohl die Vorschriften bereits seit einigen Jahren bestehen, kann – veröffentlichte – Rechtsprechung hierzu kaum gefunden werden. Im Hinblick auf die erfolgten Ausführungen geben diese Vorschriften jedoch sowohl den Gerichten als auch den verfahrensführenden Beteiligten die Möglichkeit, aktiv den Fortgang des Verfahrens zu fördern. Dabei kann der Anspruchsteller unter bestimmten Voraussetzungen das Gericht "zwingen", die Auskünfte und die Vorlage von Belegen zu verlangen. Somit wird diese Aufgabe des Anspruchsberechtigten dem Gericht übertragen.

 

Rz. 128

Der Unterhaltsberechtigte hat die Wahl, entweder auf der Grundlage des § 1605 BGB – isoliert oder im Rahmen des Stufenantrages – die Auskunft und Belegvorlage durchzusetzen oder einen bezifferten Unterhaltsantrag zu stellen.

 

Rz. 129

Dabei kann der Anspruchsteller seinen bezifferten Unterhaltsantragmit einem Antrag nach § 235 Abs. 2 FamFG verbinden und das Gericht dazu anhalten, die außergerichtlich nicht oder nur unvollständig erteilte Auskunft beim Antragsgegner einzufordern.

Diese Verfahrensweise ist vorzugswürdig, wenn die Höhe der Unterhaltsforderung aufgrund bereits vorliegender Informationen überschlägig beziffert werden kann. Im Hinblick auf die Kostenbelastung besteht für den Anspruchsteller kein Risiko, wenn der Leistungsantrag teilweise abgewiesen wird. Nach § 243 FamFG nämlich entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist,

der Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG;
der Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, § 243 S. 2 Nr. 3 FamFG.
 

Rz. 130

Muster 8.3: Bezifferter Unterhaltsantrag

 

Muster 8.3: Bezifferter Unterhaltsantrag

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab … einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus zur Zahlung fälligen Ehegattenunterhalt in Höhe von … zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, auf gerichtliche Anordnung nach § 235 FamFG binnen einer vom Gericht zu setzenden Frist Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einem vom Gericht zu bestimmenden Umfang zu erteilen, bestimmte Belege hierzu vorzulegen und schriftlich zu versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist.

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