Rz. 14

Für außerordentliche Einkünfte sieht § 34 Abs. 1 EStG eine Tarifermäßigung nach der sog. "Fünftelregelung" vor, um eine Übermaßbesteuerung durch die Progressionswirkung bei einer Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum zu vermeiden. Zu den außerordentlichen Einkünften rechnen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Erhält der Testamentsvollstrecker seine Vergütung als einmaligen Gesamtbetrag nach einer mehrjährigen Tätigkeit, so käme eine Inanspruchnahme der Fünftelregelung nach dem Wortlaut der Vorschrift durchaus in Betracht; Rechtsprechung und Verwaltung sind jedoch äußerst restriktiv. Zum einen ist § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nur auf selbstständig Tätige anwendbar, die ihren Gewinn durch Überschussermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Zum anderen muss sich der Testamentsvollstrecker während mehrerer Kalenderjahre ausschließlich einer bestimmten Aufgabe gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten haben.[17] Damit kommt im Ergebnis eine Anwendung der Fünftelregelung nur in seltenen Ausnahmefällen überhaupt in Betracht.

 

Rz. 15

Ein anderer Weg liegt in Bildung geeigneter Abschläge, die in Kombination mit dem Zufluss-Abfluss-Prinzip der Einnahme-Überschuss-Rechnung für eine Verteilung der Vergütung über die Jahre sorgen kann.

Die Lösung liegt also in der Abwägung der Anwendung Fünftelregelung oder der Verteilung durch Abschläge. Dies hängt vom konkreten Einzelfall ab.

[17] BFH v. 14.12.2006 – IV R 57/05, BStBl II 2007, 180; H 34.4 "Gewinneinkünfte" EStR; Schmidt/Wacker, EStG, § 34 Rn 46.

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