Rz. 21

Die Testamentsvollstreckung ist eine sonstige Leistung, die der Umsatzsteuer unterliegt, wenn sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens, d.h. nachhaltig und selbstständig zur Erzielung von Einnahmen, ausgeführt wird; auf die Absicht, Gewinn zu erzielen, kommt es dabei nicht an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 3 UStG).

Wird die Tätigkeit also einmalig und ohne Wiederholungsabsicht aufgenommen, so ist sie im Regelfall nicht umsatzsteuerbar. Erstreckt sich eine schwierige Testamentsvollstreckung hingegen über mehrere Jahre, so ist der Testamentsvollstrecker auch dann nachhaltig tätig, wenn er nur einen Nachlass vollstreckt, aber über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Handlungen vornimmt. Dies gilt selbst dann, wenn die Testamentsvollstreckung aus privaten Gründen aufgenommen wurde und der Testamentsvollstrecker selbst Miterbe ist und von der Erbengemeinschaft nebenberuflich mit der Testamentsvollstreckung beauftragt wurde. Die Nachhaltigkeit ist auch nicht bereits deshalb zu verneinen, weil keine Verwaltungs-, sondern eine Auseinandersetzungsvollstreckung ausgeführt wird.[23]

 

Rz. 22

Der Testamentsvollstrecker ist regelmäßig nachhaltig und selbstständig und damit unternehmerisch tätig, je nach Art und Umfang auch bei der Auseinandersetzung eines durchschnittlichen bürgerlichen Haushalts.[24]

 

Rz. 23

Auch der Verzicht auf die Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker stellt eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung dar, wenn er gegen Entgelt erfolgt. Durch den Rechtsverzicht erlangt nämlich der Erbe einen Vorteil, da er durch den Verzicht über den Nachlass ohne die Beschränkungen durch die Testamentsvollstreckung verfügen kann; es handelt sich insoweit nicht um "echten", nicht steuerbaren Schadensersatz.[25]

 

Rz. 24

Wird die Testamentsvollstreckung, z.B. durch einen Freiberufler, im Rahmen seines bestehenden umsatzsteuerlichen Unternehmens vorgenommen, so unterliegt sie wegen des Grundsatzes der Unternehmenseinheit, wonach das Unternehmen sämtliche beruflichen Tätigkeiten desselben Unternehmers umfasst (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG; A 2.7 UStAE), stets der Umsatzbesteuerung, auch wenn sie nur einmalig und nicht nachhaltig betrieben wird. Die einmalige Ausübung einer Testamentsvollstreckung beispielsweise durch einen Ingenieur ist auch dann nachhaltig, wenn diese Tätigkeit neben der selbstständigen Tätigkeiten als Ingenieur erbracht wird.[26]

 

Rz. 25

Bei Sozietäten ist es hingegen denkbar, dass der Testamentsvollstrecker außerhalb des Unternehmens der Sozietät unternehmerisch tätig wird. Eine Abgrenzung wird jedoch häufig schwierig sein, da regelmäßig zur Abwicklung der Testamentsvollstreckung auch auf die Ressourcen der Sozietät zurückgegriffen werden dürfte.

 

Rz. 26

Wird ein zum Nachlass gehörendes Unternehmen von einem Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit für den Erben fortgeführt, ist nicht dieser der Unternehmer, sondern der Inhaber der Vermögensmasse, für die er tätig wird.[27] Führt ein Testamentsvollstrecker ein Handelsgeschäft als Treuhänder der Erben im eigenen Namen weiter, ist er der Unternehmer und Steuerschuldner.[28]

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