Revision eingelegt (BFH V R 13/13)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einmalige Testamentsvollstrecker-Tätigkeit unternehmerisch

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker erfolgt auch dann im Rahmen eines Unternehmens, wenn sie einmalig erfolgte aufgrund freundschaftlicher Verbundenheit mit dem Erblasser und die eigentliche Tätigkeit nach ca. vier Monaten abgewickelt war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Gegenstand des Nachlasses auch ein Unternehmen war, das an den Sohn des Erblassers zu übertragen und bis dahin vom Testamentsvollstrecker zu führen war.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.01.2014; Aktenzeichen V R 13/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einnahmen des Klägers aus einer Tätigkeit als Testamentsvollstrecker im Rahmen seines Unternehmens erfolgten und steuerbar sind.

Der Kläger ist selbstständiger Ingenieur für Umweltschutz und Energie. Er versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 1618 UStG.

Der Kläger war von dem am 21.11.2007 verstorbenen A. M., mit dem er freundschaftlich verbunden war, als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Unternehmen und Geldvermögen. Nach dem Testament sollte der Sohn des Herrn M. das Unternehmen erhalten und die Tochter die Geldbeträge. Am 22.01.2008 wurde das Unternehmen dem Sohn übergeben; bis dahin oblag dem Kläger die verantwortliche Leitung des Unternehmens. Die Testamentsvollstreckung war am 20.03.2008 im Wesentlichen abgeschlossen. Der endgültige Abschluss, der von der Tätigkeit des Nachlassgerichts und des Grundbuchamtes abhing, erfolgte am 01.04.2009.

Im März 2008 stellte der Kläger den Erben nach Herrn M. für seine Testamentsvollstreckertätigkeit 104.718,84 € zzgl. 19.896,78 € MwSt, insgesamt 124.615,42 € in Rechnung (Abrechnung mit Ausweis von 19% MwSt, Bl. 10-13/2008 USt-Akte). Die Berechnung erfolgte nach den Richtlinien des Deutschen Notarvereins, wobei der Kläger der Auffassung war, die Mehrwertsteuer sei aufgrund der Bezugnahme auf die Richtlinien des Deutschen Notarvereins Bestandteil der ihm zustehenden Vergütung, unabhängig davon, ob er die Umsatzsteuer schulde. Im Streitjahr 2008 wurde hierauf ein Teilbetrag von 93.461,56 € gezahlt; die Zahlung erfolgte in der Weise, dass der Kläger den Betrag auf sein Konto überwies. Der Restbetrag wurde in 2009 in gleicher Weise bezahlt.

Der Kläger erklärte die Einnahmen aus der Testamentsvollstreckertätigkeit in seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr nicht.

Der Beklagte unterwarf mit Umsatzsteuerbescheid vom 18.09.2009 einen Betrag in Höhe von 78.539,00 € der Umsatzsteuer. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16.06.2010 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, bei der von ihm vereinnahmten Testamentsvollstreckervergütung handele es sich nicht um einen Umsatz im Rahmen seines Unternehmens; der Betrag sei deshalb nicht steuerbar.

Zum Gegenstand seines Unternehmens „Ingenieurbüro für Umweltschutz und Energie“ gehöre die Testamentsvollstreckung nicht.

Im Jahr 2006 habe sich der Erblasser, der ein Freund des Klägers gewesen sei, an ihn gewendet mit der Bitte, seine Testamentsvollstreckung zu übernehmen. Herr M. sei zu diesem Zeitpunkt noch gesund und der kurzfristige Todesfall nicht absehbar gewesen. Unter Zugrundlegung der normalen Lebenserwartung wäre die Testamentsvollstreckung erst zu einem Zeitpunkt nach der altersbedingten Betriebsaufgabe durch den Kläger eingetreten.

Gemäß § 4 des Testaments habe dem Kläger ein Honorar entsprechend den Richtlinien des Deutschen Notarvereins zugestanden. Welche Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Todes vorliegen würden, sei bei Übernahme der Testamentsvollstreckung nicht absehbar gewesen.

Der Kläger habe nicht die Absicht, weitere Testamentsvollstreckungen zu übernehmen. Die einmalige Tätigkeit sei daher weder ein Teil der beruflichen Tätigkeit, noch ein Betrieb des Klägers.

Ergänzend wird auf die Klagebegründung vom 17.08.2010 (Bl. 13 – 19 PA) und den Schriftsatz vom 29.11.2010 (Bl. 29 – 32 PA) Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger vor, saisonal bedingt hätten in dem Unternehmen in den Monaten Dezember und Januar nur in geringem Umfang Geschäftsvorfälle stattgefunden. Die Leitung des Unternehmens habe ihn deshalb nicht in großem Umfang beansprucht.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 18. September 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2010 dahin zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage um 78.539,00 € reduziert wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend zur Begründung der Einspruchsentscheidung vor, die in der Rechnung ausgewiesene Steuer werde auch gemäß § 14c Abs. 2 UStG geschuldet.

Die Berichterstatterin hat am 14.12.2012 einen Gerichtsbescheid erlassen, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Der Kläger hat fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt und trägt mit Schriftsatz vom 26.01.2013 ergän...

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