Rz. 28

Besonders schwierig ist das Mandantengespräch, wenn der Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr (Alkohol, Drogen) im Raum steht. In aller Regel sieht der Betroffene selbst, dass das Geschehen neben dem Vorwurf eines Gesetzesverstoßes ein charakterliches Defizit offenbart. Dies gilt insbesondere, wenn höhere Blutalkoholwerte gegeben sind, etwa ab dem nach § 13 Abs. 2d FeV MPU-relevanten Wert von 1,6 ‰.

 

Rz. 29

Über das sich für den Betroffenen ergebende Schuldgefühl hinaus wird sich der Betroffene insbesondere alsbald nach dem Vorfall, wenn der Führerschein beschlagnahmt ist, der auf ihn zukommenden Schwierigkeiten bewusst. Diese ergeben sich daraus, dass z.B. für die Fahrt zum Arbeitsplatz öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden müssen oder er auf die Mitnahme durch andere angewiesen ist, abgesehen von der von dem Betroffenen häufig gefürchteten Schadenfreude Dritter. Geradezu existenzbedrohende Wirkungen sind bei Berufskraftfahrern zu befürchten.

In dieser Situation erwartet der Betroffene vom Anwalt Rat und weiterführende Hilfe.

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