Rz. 51
Liegen zwischen der Erledigung der außergerichtlichen Vertretung und dem Auftrag zum gerichtlichen Verfahren mehr als zwei Kalenderjahre, so ist nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG eine Gebührenanrechnung ausgeschlossen.[20] Der Anwalt erhält dann in der nachfolgenden gerichtlichen Angelegenheit die Verfahrensgebühr, ohne dass er sich eine vorangegangene Geschäftsgebühr hierauf anrechnen lassen muss.
Beispiel 27: Anrechnung – Ausschluss nach Ablauf von zwei Kalenderjahren
Der Anwalt hatte außergerichtlich für den Auftraggeber im September 2019 eine Forderung in Höhe von 8.000,00 EUR geltend gemacht. Im Januar 2022 hat der Anwalt den Auftrag zur Klage erhalten, über die verhandelt wird.
Da der Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung mehr als zwei Kalenderjahre erledigt ist, kommt gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG eine Gebührenanrechnung nicht mehr in Betracht. Die Verfahrensgebühr entsteht anrechnungsfrei. Zu beachten ist hier allerdings, dass sich die Geschäftsgebühr noch nach der Gebührentabelle i.d.F. vor 2021 richtet (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG).
I. | Außergerichtliche Vertretung (altes Recht) | ||
1. | 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 592,80 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 612,80 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 116,43 EUR | |
Gesamt | 729,23 EUR | ||
II. | Gerichtliches Verfahren (neues Recht) | ||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 652,60 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 602,40 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.275,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 242,25 EUR | |
Gesamt | 1.517,25 EUR |
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