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Liegen zwischen der Erledigung der außergerichtlichen Vertretung und dem Auftrag zum gerichtlichen Verfahren mehr als zwei Kalenderjahre, so ist nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG eine Gebührenanrechnung ausgeschlossen.[20] Der Anwalt erhält dann in der nachfolgenden gerichtlichen Angelegenheit die Verfahrensgebühr, ohne dass er sich eine vorangegangene Geschäftsgebühr hierauf anrechnen lassen muss.

 

Beispiel 27: Anrechnung – Ausschluss nach Ablauf von zwei Kalenderjahren

Der Anwalt hatte außergerichtlich für den Auftraggeber im September 2019 eine Forderung in Höhe von 8.000,00 EUR geltend gemacht. Im Januar 2022 hat der Anwalt den Auftrag zur Klage erhalten, über die verhandelt wird.

Da der Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung mehr als zwei Kalenderjahre erledigt ist, kommt gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG eine Gebührenanrechnung nicht mehr in Betracht. Die Verfahrensgebühr entsteht anrechnungsfrei. Zu beachten ist hier allerdings, dass sich die Geschäftsgebühr noch nach der Gebührentabelle i.d.F. vor 2021 richtet (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG).

 
I. Außergerichtliche Vertretung (altes Recht)
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   592,80 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 612,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   116,43 EUR
Gesamt   729,23 EUR
II. Gerichtliches Verfahren (neues Recht)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.275,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   242,25 EUR
Gesamt   1.517,25 EUR
[20] Noch zur vergleichbaren Lage nach der BRAGO; OLG München AGS 2001, 151 = NJW-RR 2000, 1727; zum vergleichbaren Fall des Anrechnungsausschlusses bei der Zurückverweisung OLG Köln AGkompakt 2009, 54; OLG Düsseldorf AGS 2009, 212 = RVGreport 2009, 181; OLG München AGS 2006, 369 = AnwBl. 2006, 588.

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