Rz. 88
Abzustellen ist – anders als beim Unterhaltsschaden nach § 844 II BGB – nicht auf das familienrechtlich geschuldete Maß, sondern darauf, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden. In welchem Umfang der Verletzte die Hausarbeit tatsächlich selbst geleistet hat, ist aufzuklären. Das familienrechtliche Maß gibt dabei allerdings den personellen Rahmen vor (siehe Rn 48 ff.). Für die Schadenersatzleistung ist maßgeblich, welche tatsächliche Arbeitsleistung die verletzte Hausfrau/Hausmann ohne den Unfall erbracht hätte (siehe Rn 55 ff.).
Rz. 89
Die interne Verteilung der Haushaltsführung ist schadenersatzrechtlich dann zu korrigieren, wenn ein offensichtliches Missverhältnis vorliegt, das eine Korrektur als überobligationsmäßig erlaubt, oder wenn der Gestaltungsspielraum nicht mehr mit dem Grundsatz der Angemessenheit in Einklang gebracht werden kann (siehe Rn 57).
Rz. 90
Der Aufwand für die gesamte Haushaltsführung wird bestimmt durch den tatsächlichen Zeitaufwand des Verletzten vor dem Unfall, der sich seinerseits orientiert an der Anzahl der Familienmitglieder, dem Alter der Kinder, der Größe und Ausstattung der Wohnung sowie dem allgemeinen Lebenszuschnitt.
Rz. 91
Hat der nicht-verletzte Partner schon vor dem Unfall Tätigkeiten übernommen, muss er diese Beteiligung an der Haushaltsführung auch weiterhin vornehmen. Ein Anspruch auf Haushaltsführungsschadenersatz besteht insoweit nicht.[86]
Rz. 92
Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO darf sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich am Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann[87] orientieren (siehe auch § 13 Rn 67 ff.).[88] Die richterliche Schätzung anhand des Tabellenwerkes ersetzt allerdings nicht den Vortrag des Anspruchstellers.[89] Dieser hat, damit eine Schätzung möglich ist, die tatsächlichen Umstände zum Haushalt und zur Beeinträchtigung substantiiert darzulegen.
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