Verfahrensgang

LG Dresden (Entscheidung vom 24.11.2006; Aktenzeichen 13 O 4603/05)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24.11.2006, Az: 13 O 4603/05, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    • 1.

      Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1) für den Zeitraum November 2002 bis einschließlich September 2005 insgesamt 14.306,27 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2004 aus 5.145,89 EUR sowie aus jeweils 530,41 EUR seit dem 03.04.2004, 03.05.2004, 03.06.2004, 03.07.2004, 03.08.2004, 03.09.2004, 03.10.2004, 03.11.2004, 03.12.2004, 03.01.2005, 03.02.2005, 03.03.2005, 03.04.2005, 03.05.2005, 03.06.2005, 03.07.2005, 03.08.2005 und aus 143,41 EUR ab dem 03.09.2005 zu bezahlen.

    • 2.

      Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1) monatlich im Voraus eine monatliche Rente für den Zeitraum Oktober 2005 bis Dezember 2005 i.H.v. 143,41 EUR, für den Zeitraum Januar 2006 bis Dezember 2006 i.H.v. 233,50 EUR, für den Zeitraum Januar 2007 bis August 2011 i.H.v. 240,77 EUR, für den Zeitraum September 2011 bis Juni 2013 i.H.v. 189,76 EUR, für den Zeitraum Juli 2013 bis August 2017 i.H.v. 138,81 EUR, zu bezahlen.

    • 3.

      Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 2) für den Zeitraum November 2002 bis September 2005 insgesamt 15.880,07 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2004 aus 6.332,69 EUR sowie aus jeweils 530,41 EUR seit dem 03.04.2004, 03.05.2004, 03.06.2004, 03.07.2004, 03.08.2004, 03.09.2004, 03.10.2004, 03.11.2004, 03.12.2004, 03.01.2005, 03.02.2005, 03.03.2005, 03.04.2005, 03.05.2005, 03.06.2005, 03.07.2005, 03.08.2005 und dem 03.09.2005 zu bezahlen.

    • 4.

      Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 2) monatlich im Voraus eine monatliche Rente für den Zeitraum Oktober 2005 bis Dezember 2005 i.H.v. 530,41 EUR, für den Zeitraum Januar 2006 bis Dezember 2006 i.H.v. 747,44 EUR, für den Zeitraum Januar 2007 bis Juni 2007 i.H.v. 764,77 EUR, für den Zeitraum Juli 2007 bis August 2011 i.H.v. 240,77 EUR, für den Zeitraum September 2011 bis Juni 2013 i.H.v. 189,76 EUR, für den Zeitraum Juli 2013 bis August 2017 i.H.v. 138,81 EUR, für den Zeitraum September 2017 bis Juni 2019 i.H.v. 206,74 EUR, zu bezahlen.

    • 5.

      Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Von den Kosten des Rechtsstreites in erster Instanz tragen die Kläger gesamtschuldnerisch 18%, die Beklagten gesamtschuldnerisch 82%. Von den Kosten des Rechtsstreites in zweiter Instanz tragen die Kläger gesamtschuldnerisch 36%, die Beklagten gesamtschuldnerisch 64%.

  • III.

    Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

    Bis zum 23.02.2006 auf 205.562,02 EUR, vom 23.02.2006 bis zum 14.03.2006 auf 198.062,03 EUR, ab dem 14.03.2006 und für die Berufungsinstanz auf 142.481,49 EUR.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 20.10.2002, bei dem die Mutter der Kläger getötet wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Der Vater der Kläger war bis zum Tod seiner Lebensgefährtin erwerbstätig und erzielte einen monatlichen Bruttolohn von 3.100,00 EUR.

Die Familie lebte in einer Wohnung mit 84 m² Wohnfläche und bewirtschaftete einen Nutzgarten mit 10 m² und einen Ziergarten mit 60 m². Nach dem Unfallgeschehen stellte der Vater der Kläger Frau G.... als Haushaltshilfe ein, die zunächst in einem Zeitraum vom 11.11.2002 bis 31.10.2003 wöchentlich 18 Stunden und vom 01.11.2003 bis zum 31.12.2005 in einem wöchentlichen Umfang von 9 Stunden den Haushalt betreute.

Die Kläger beziehen seit dem Tod ihrer Mutter jeweils eine Halbwaisenrente von monatlich 137,74 EUR.

Sie vertreten die Auffassung, dass ihr Haushalt entsprechend den Tabellen von Schulz-Borck/Hofmann in die Anspruchsstufe 3 einzuordnen sei. Hier sei von einem 3-Personen-Haushalt mit dem sich aus diesen Tabellen ergebenden wöchentlichen Stundenaufwand für die Betreuung einschließlich der jeweiligen Zuschläge auszugehen. Bei der Berechnung der Kosten für eine Ersatzkraft sei von dem Bundesangestelltentarif (BAT)-Ost auszugehen.

Mit der Klage vom 30.12.2005 haben sie zunächst beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung i.H.v. 205.562,02 EUR zu verurteilen.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2006 haben sie beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von jeweils 97.379,39 EUR und zur Zahlung von 3.303,25 EUR zu verurteilen.

Zuletzt haben sie mit Schriftsatz vom 14.03.2006 folgende Anträge gestellt:

  • 1.

    Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 3.303,25 E...

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