Leitsatz (amtlich)

Bei einem stationären Aufenthalt einer alleinstehenden Person liegt kein 100%iger Haushaltführungsschaden vor, wenn mit der Führung des Haushalts keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen erfüllt werden. Dieser beträgt geschätzt ca. 15 % des von der Geschädigten für Haushaltsführung aufgewendeten Zeitaufwandes.

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 08.01.2008; Aktenzeichen 8 O 422/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.02.2009; Aktenzeichen VI ZR 183/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.1.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Oldenburg im Tenor zu Ziff. 1) und 2), unter Aufrechterhaltung des Tenors zu Ziff. 3) und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres, über bereits gezahlte 8.000 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld i.H.v. 8.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.9.2003 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.513,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.3.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster 1. Instanz haben die Klägerin 53 % und die Beklagten 47 % zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz haben die Klägerin 54 % und die Beklagten 46 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin befuhr am 15.8.2003 mit ihrem Motorrad in Bad Zwischenahn die bevorrechtigte Landstraße in Richtung Wiefelstede. Der Beklagte zu 1. kam mit seinem Klein-Lkw aus einer rechtsseitig gelegenen Grundstückseinfahrt heraus, übersah die Klägerin, so dass es zu einem schwerwiegenden Unfall kam. Dabei wurde die Klägerin schwer verletzt. Die Parteien streiten über die Höhe des Schmerzensgeldes und die Höhe der Unfallschäden.

Die Klägerin erlitt schwere Schäden und Frakturen am rechten Daumen sowie am linken Unterarm, außerdem multiple Schnittverletzungen des rechten Unterschenkels und Knies. Die Klägerin ist Linkshänderin. Nach zwei Operationen wurde die Klägerin mit einer Unterarmgipsschiene links und einer Daumengipsschiene rechts entlassen. Es folgte eine Heilungsverzögerung der Frakturen, so dass ein weiterer stationärer Krankenhausaufenthalt von einer Woche Anfang Februar 2004 erforderlich wurde. Der Klägerin wurde bei einer weiteren Operation Knochenmaterial aus dem Beckenkamm entnommen. Noch im weiteren Verlauf entwickelte sich eine Pseudoarthrose in der rechten körperfernen Speiche. Es wurde eine weitere Knochenentnahme am linken Beckenkamm erforderlich. Insgesamt war die Klägerin fünfmal vollstationär im Krankenhaus. Die Klägerin leidet im linken Handgelenk an Bewegungseinschränkungen. Beim Faustschluss können der zweite und fünfte Finger der einen Hand nicht vollständig eingeschlagen werden. Über den linken Unterarm verläuft eine 16 cm lange Operationsnarbe. Außerdem ist der linke Unterarm zeitweise nicht zu spüren. Gelegentlich verspürt sie ein sog. Ameisenlaufen.

Vorgerichtlich hatten die Beklagten ein Schmerzensgeld von 8.000 EUR gezahlt sowie teilweise Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschaden.

Das LG hat nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens über die Einschränkung der Klägerin in der Haushaltsführung der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 4.000 EUR sowie weiteren Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschaden zugesprochen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie begehrt über das vom LG zugesprochene Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 8.000 EUR, demnach insgesamt 20.000 EUR, sowie höheren Schadensersatz hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes habe das LG den umfangreichen Vortrag der Klägerin zu ihren unfallbedingten Verletzungsfolgen außer Acht gelassen. Die Klägerin leide unter Dauerbeschwerden, indem sie als Linkshänderin den linken Unterarm zeitweise nicht spüre. Jeder Wetterwechsel sei im Bereich der Narben für die Klägerin schmerzhaft. Auch sei die Beweglichkeit der linken Hand deutlich eingeschränkt. Nach dem vorgerichtlichen ärztlichen Bericht sei eine dauerhafte Beeinträchtigung des linken Armes von 2/7 gegeben. Außerdem habe sie noch heute deutlich sichtbare Narben, so am Unterarm eine 11,5 cm lange Narbe. Auch im Bereich der rechten Hand seien noch punktförmige Narben deutlich sichtbar. Schließlich habe das LG nicht berücksichtigt dass die Klägerin ihr geliebtes Hobby nämlich Motorrad fahren aber auch Handball spiele...

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