Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob, soweit bei der Schätzung des Ersatzanspruches der Kinder einer getöteten Mutter der gedachte Aufwand für eine angestellte Ersatzkraft herangezogen wird, auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in Betracht zu ziehen sind.

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.05.1980)

LG Frankfurt am Main

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat für die Folgen eines von einem Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten verschuldeten Verkehrsunfalls einzustehen, durch den die Mutter der Klägerinnen so schwer verletzt wurde, daß sie am 23. Juni 1976 verstarb. Die Klägerinnen waren damals 5 und 3 Jahre alt. Ihr Vater ist Oberstudienrat, ihre Mutter war ausgebildete Realschullehrerin, zuletzt jedoch nicht mehr berufstätig. Das Amt für Verteidigungslasten hat mit Entschließung vom 12. Oktober 1977 dem Ehemann der Getöteten und den beiden Klägerinnen zusammen für die Zeit vom 23.6. bis 31.12.1976 eine monatliche Rente von DM 1.906,91 und für die Zeit vom 1.1.1977 bis 30.6.1978 eine solche von DM 2.065,81 zugebilligt und diese Beträge um die Rentenzahlungen des Regierungspräsidenten und die durch Ausfall der Getöteten bedingten Einsparungen im Haushalt gekürzt. Dabei hat es seiner Berechnung die Lohngruppe Va des zwischen dem Hausfrauenverband in Hessen und der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten, Landesbezirk Hessen geschlossenen "Lohntarifvertrages für Arbeitnehmer in Privathaushalten, 1974" zugrundegelegt und die den drei Unterhaltsberechtigten entgangene Leistung der Getöteten mit dem 1 1/2-fachen Umfang der Leistung einer Ersatzkraft unter Berücksichtigung entsprechender Überstundenvergütungen und der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bewertet. Im Ergebnis hat es den Klägerinnen und ihrem Vater insgesamt für 27 Wochen des Jahre 1976 DM 2.141,02 und ab 1.1.1977 monatlich DM 510,52 zuerkannt.

Mit vorliegender Klage begehren die Klägerinnen auf der Grundlage der Tarifgruppe Vb des Bundesangestelltentarifes (BAT) eine monatliche Rente von je DM 1.650, abzüglich der für sie gezahlten Waisenrenten.

Das Landgericht hat die Aufwendungen einer geprüften Wirtschafterin nach der Lohngruppe Vb des genannten Hessischen Lohntarifvertrages für Arbeitnehmer in Privathaushalten zugrundegelegt und den Klägerinnen, ausgehend von einem gesamten Arbeitszeitbedarf von monatlich 300 Stunden, zuzüglich Überstundenvergütung, Weihnachts- und Urlaubsgeld und der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie unter Abzug der Waisengelder je 3/8 des Gesamtbetrages, das sind für 1976 monatlich je DM 731,30, für 1977 monatlich je DM 856,78 und für 1978 monatlich je DM 923,08 zuerkannt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerinnen - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - die monatlichen Beträge je Klägerin für 1976 auf DM 1.329,65, für 1977 im wesentlichen auf DM 1.400,13 und für 1978 auf zunächst DM 1.400,13 und ab 1.3.1978 auf DM 1.463,13 (jeweils abzüglich der Waisenrente) erhöht.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht legt im angefochtenen Urteil (veröffentlicht in VersR 1981, 241 mit Anm. Hofmann VersR 1981, 338 und HJ Wussow in WI 1980, 117) seiner Berechnung nicht den Hessischen Lohntarifvertrag für Arbeitnehmer in Privathaushalten, sondern den in seiner Gesamtanlage wesentlich höheren Bundesangestelltentarif (BAT) zugrunde, wobei es die Tarifgruppe Vc (Hauswirtschaftsleiterin mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen bei überwiegend selbständigen Leistungen) als diejenige Gehaltsgruppe für angemessen erachtet, die den Tätigkeitsmerkmalen der im Streitfall von der getöteten Hausfrau erbrachten Unterhaltsleistungen entspricht. Ausgehend von einem 4-Personenhaushalt hält es einen Arbeitszeitaufwand von 60 Wochenstunden für erforderlich und berechnet das 1 1/2-fache Monatsgehalt zuzüglich Ortszuschlag für Ledige, einem 25%-igen Überstundenzuschlag, einem Monatsgehalt als Weihnachts- und Urlaubsgeld und 16,25 % als Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

1.

Allerdings ist das Berufungsurteil entgegen der Ansicht der Revision nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der vom Berufungsgericht zum Ausgleich für die Entziehung des Rechts auf Unterhalt (§ 844 Abs. 2 BGB) geschätzte Schadensersatzbetrag insgesamt das Nettoeinkommen des Ehemannes der Getöteten überschreitet. Der Senat hat schon im Urteil vom 13. Juli 1971 (VI ZR 31/70 = VersR 1971, 1065 - in BGHZ 56, 389 insoweit nicht abgedruckt) dargelegt, daß die Höhe des Arbeitseinkommens des Mannes - obwohl sie sich auch auf den u.a. mitzuberücksichtigenden gesamten Lebenszuschnitt der Familie auswirkt - nicht etwa stets die oberste Grenze für die Bemessung des Unterhaltsschadens darstellt. Die Revision übersieht bei ihren Angriffen insoweit, daß auch die Leistungen der getöteten Hausfrau Teil des Familieneinkommens gewesen sind. Auch ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Streitfall den Arbeitszeitbedarf, der zum Ausgleich der entgangenen Unterhaltsleistungen erforderlich ist, mit einer erheblich höheren Stundenzahl bewertet als die im Urteil des Senats vom 10. April 1979 (VI ZR 151/75 = VersR 1979, 670 m. zust. Anm. Schlund in JR 1979, 465) für einen durchschnittlichen reduzierten 4-Personenhaushalt mittleren Zuschnitts errechneten 48/49 Wochenstunden. Abgesehen davon, daß diese Schätzung dem Tatrichter ohnehin einen gewissen Spielraum läßt, war jener Sachverhalt anders gelagert: Dort handelte es sich um einen Witwer mit zwei 15 und 14 Jahre alten Kindern. Im Streitfall waren die Klägerinnen dagegen beim Tod ihrer Mutter gerade erst 5 und 3 Jahre alt und der hier streitige Zeitraum erstreckt sich nur auf die ersten zwei Jahre nach dem Tod. Den Erfahrungssatz, daß die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung von Kindern im vorschulpflichtigen Alter besonders zeitraubend ist und durchaus einen Arbeitszeitaufwand von 60 Wochenstunden rechtfertigen kann, zumal wenn die verstorbene Hausfrau sich ausschließlich den Aufgaben der Familie widmete, hat auch der erkennende Senat schon gebilligt (Senatsurteil vom 12. Juni 1973 - VI ZR 26/72 = VersR 1973, 939). So wird auch von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, Karlsruhe, 1978) bei der Betreuung von Kindern bis zum Alter von 7 Jahren ein zusätzlicher Arbeitszeitbedarf pauschal von täglich etwa 2 Stunden für erforderlich gehalten (S. 4 der Tabelle im Anhang). Entgegen der Ansicht der Revision ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht dadurch, daß es den auf die beiden Klägerinnen entfallenden Zeitbedarf mit 3/4 einer 60 Stunden-Woche einsetzt, die ihnen zustehenden Unterhaltsansprüche doppelt bewertet hätte.

Schließlich wendet sich die Revision ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht nicht zu Lasten der Klägerinnen im Wege des Vorteilsausgleichs einen Abzug für die durch den Tod ihrer Mutter ersparten Ausgaben macht. Diese Einsparung betrifft allein den Ehemann der Getöteten, nicht aber die Klägerinnen; nur auf seinen Anspruch sind sie - wie auch die Sonderzuwendungen zum Witwergeld - anzurechnen.

2.

Die dem Berufungsgericht obliegende Schätzung erweist sich jedoch in folgenden Punkten als von Rechtsfehlern beeinflußt.

a)

Das Berufungsgericht geht bei seiner Schätzung von einem 4-Personenhaushalt aus und meint, es sei darum nicht auf den Arbeitszeitbedarf der nach dem Tod der Hausfrau lediglich vorhandenen drei Personen abzustellen, weil die an ihre Stelle tretende Ersatzkraft den Haushalt wiederum um eine Person vermehre. Außerdem vertritt es den Standpunkt, daß die Kosten der Ersatzkraft durch die Verminderung des Haushalts um eine Person ohnehin nicht beeinflußt würden.

Beide Gesichtspunkte sind rechtsfehlerhaft.

aa)

Im Streitfall ist die Schätzung, da Gegenstand des Schadensersatzanspruchs mittelbar Geschädigter nach § 844 Abs. 2 BGB nur die entgangene Unterhaltsleistung ist, die die Getötete ihnen gegenüber zu erbringen hatte, nach dem Bedarf eines 3-Personenhaushalts auszurichten. Das bedeutet, daß der auf die Eigenversorgung der Getöteten entfallende Teil ihrer Arbeitsleistung außer Betracht bleiben muß (s. Senatsurteile vom 13. Juli 1971 a.a.O. und vom 10. April 1979 aaO; ebenso Schulz-Borck/Hofmann a.a.O. S. 5; Hofmann VersR 1981, 338; vgl. auch Schacht VersR 1982, 517, 519). Die von Eckelmann (Die Berechnung des Schadensersatzes bei Tötung unterhaltspflichtiger Personen, 1978, S. 80 ff; siehe auch Weichlein, Die Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung oder Tötung einer Hausfrau, 1977, S. 107 ff) vertretene Ansicht, auch eine in den Haushalt aufgenommene Ersatzkraft benötige etwa dieselbe Zeit für ihre Eigenversorgung, so daß von einem 4-Personenhaushalt ausgegangen werden müsse, vermag der Senat nicht zu teilen. Der Ersatzkraft steht für den Arbeitsaufwand ihrer Eigenversorgung ebensowenig ein Lohn- oder Gehaltsanspruch zu wie jedem anderen Arbeitnehmer, der diese Leistungen in seiner Freizeit erbringen muß. Der Umstand, daß die in den Haushalt aufgenommene Haushalthilfe diese Eigenversorgung gleichsam während ihrer Arbeitszeit miterledigt, mag den Umfang des Aufwandes zwar günstiger gestalten, ändert aber nichts an dem Grundsatz, daß sie für diese Arbeitszeit keinen Lohnanspruch hat.

bb)

Auch der Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Verminderung des Haushalts von 4 auf 3 Personen wirke sich nicht auf den Arbeitszeitbedarf aus, fehlt eine tragfähige Begründung. Bei der Beantwortung dieser Frage wird vielmehr auf Tabellen zurückzugreifen sein, in denen Erfahrungswerte ihren Niederschlag gefunden haben. Richtig ist zwar, daß bei Ermittlung der Arbeitszeitersparnis nicht die vor der Tötung der Hausfrau für die Führung des Haushalts erforderlich gewesene Arbeitszeit etwa einfach prozentual um die weggefallene Person zu kürzen ist, im vorliegenden Fall also 1/4 abgezogen werden dürften; denn ein erheblicher Anteil des Zeitbedarfs ist nicht personenbezogen (so schon Senatsurteil vom 13. Juli 1971 aaO; ebenso Schulz-Borck/Hofmann a.a.O. S. 5). Dennoch weisen die erstellten Tabellen bei Fortfall einer Person eine deutliche Ersparnis aus, beispielsweise von 7 Wochenstunden bei einem von 4 auf 3 Personen reduzierten Haushalt (s. Tabelle bei Schulz-Borck/Hofmann a.a.O. S. 13 ff Anhang).

b)

Ferner sieht die Revision zutreffend einen Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht bei Ermittlung des Betrages, der zur Beschaffung von den entgangenen Unterhaltsleistungen gleichwertigen Diensten erforderlich ist, von dem in seiner Gesamtanlage gegenüber dem Hessischen Lohntarifvertrag für Arbeitnehmer in privaten Haushalten erheblich höheren Bundesangestelltentarif ausgeht, ohne die örtlichen Gegebenheiten ermittelt zu haben. Diese Forderung nach Aufklärung der am Wohnsitz der Geschädigten bestehenden angeblich günstigeren Bedingungen, zu denen eine Ersatzkraft eingestellt werden kann, steht nicht im Widerspruch zum Senatsurteil vom 2. Mai 1972 (VI ZR 80/70 = VersR 1972, 948), wonach ein wegen örtlicher Verhältnisse erhöhter Betrag nur dann der Schadensschätzung zugrundegelegt werden kann, wenn der Unterhaltsberechtigte tatsächlich eine Ersatzkraft aus diesem Raum in Anspruch genommen hat und nehmen mußte. Denn es entspricht einem anerkannten Grundsatz des Schadensersatzrechts, daß der Geschädigte eine ihm mögliche günstigere Art der Schadensbeseitigung im Interesse des Schädigers ergreifen muß, wenn ihm dies zumutbar ist. Die Ausführung des Berufungsgerichts, die Sätze des Hessischen Lohntarifvertrages seien nur Mindestgehälter, "nach aller Erfahrung" sei jedoch für die dort festgelegten Sätze (die das Landgericht immerhin mit monatlich 2.685,47 DM ermittelt hat) eine Ersatzkraft nicht zu finden, entbehrt der erforderlichen Grundlage; ersichtlich will sich insoweit das Berufungsgericht auch nicht auf eine Erläuterung der Sachverständigen, Hauswirtschaftsmeisterin Sch. (Bl. 119 ff GA) stützen, auf die es im vorliegenden Zusammenhang nicht Bezug nimmt. Es ist daher nicht erkennbar, woraus das Berufungsgericht diesen Erfahrungssatz herleitet, zumal die Beklagte (Bl. 134 GA) vorgetragen hatte, daß die Arbeitsmarktlage im Wohnbezirk der Klägerinnen ungünstig sei. In der unterlassenen Beweiserhebung, die die Klägerinnen hierzu (Bl. 204 GA) beantragt hatten, liegt ein Verstoß gegen § 286 ZPO.

c)

Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht in seine Schadensschätzung auch die Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit 16,25 % einer "fiktiven" Ersatzkraft einbezieht.

Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß der Schädiger, wenn der Unterhaltsausfall durch Einstellung einer Ersatzkraft überbrückt wird, auch diese Aufwendungen zu ersetzen hat, wenn und soweit der Unterhaltsgeschädigte mit ihnen tatsächlich belastet wird.

Ebenso gilt auch für die Ersatzansprüche des § 844 Abs. 2 BGB der allgemeine schadensrechtliche Grundsatz, daß dem Schädiger ein überobligationsmäßiger Verzicht des Geschädigten auf die Beseitigung seines Schadens nicht zugute kommen darf; das ist die Grundlage dafür, daß die Klägerinnen hier ihren Unterhaltsschaden "fiktiv" nach den Kosten einer Ersatzkraft berechnen können, obwohl sie auf deren Hilfe verzichtet haben. Andererseits darf sich die "fiktive" Schadensbemessung von der Ausgleichsfunktion des Ersatzanspruchs jedoch nicht so weit entfernen, daß sie auch nicht mehr als Äquivalent für solchen überobligationsmäßigen Verzicht des Geschädigten angesehen werden kann, sondern für die schadensrechtliche Betrachtung zu einer Besserstellung des Geschädigten führt.

Diese Grenze wäre überschritten, wenn die Klägerinnen von der Beklagten Erstattung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einer Haushalthilfe fordern könnten, mit denen sie tatsächlich nicht belastet sind. Als Äquivalent dafür, daß sie sich ohne eine Hausgehilfin behelfen, kann dieser Posten jedenfalls solange nicht angesehen werden, als mit den überpflichtig übernommenen Eigenleistungen nicht auch überpflichtige Beschränkungen der eigenen Kranken- und Altersversorgung korrespondieren. Der besonderen Zweckbestimmung der Arbeitgeberanteile, die zwar auch aus schadensrechtlicher Sicht ein Äquivalent für die Arbeitsleistung sind (BGHZ 43, 378, 384; std. Rsp.), die aber nicht wie das Gehalt (zunächst) zur Disposition des Arbeitnehmers gestellt sind, sondern vom Arbeitgeber an die Vorsorgeträger als sein Beitrag zur Existenzsicherung des bei ihm Beschäftigten unmittelbar abzuführen sind, ist auch für die "fiktive" Schadensbemessung Rechnung zu tragen. Ihre Einbeziehung in den den Klägerinnen zu deren freien Verfügung zu leistenden Schadensersatz würde sie dieser Zweckbindung entziehen und den Klägerinnen damit mehr zusprechen, als zum Ausgleich ihres Unterhaltsschadens gerechtfertigt ist.

III.

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 8. Juni 1982 (VI ZR 288/79) zu beachten haben, wonach der Geschädigte, falls er sich in zumutbarer und üblicher Weise nicht durch einen zu entlohnenden Arbeitnehmer, sondern durch Mitarbeit von Familienangehörigen behilft, nur die für diese Arbeitsleistung angemessene Vergütung ersetzt verlangen kann. Denn eine tatsächliche angemessene Gestaltung des Ausgleichs entgangener Unterhaltsleistungen darf bei der Bewertung des zu ersetzenden Betrages nicht außer Betracht bleiben. Es ist dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen, ob dem Vater der Klägerinnen eine solche Möglichkeit offen steht und wie er sich überhaupt beholfen hat.

Ferner wird die Beklagte Gelegenheit haben, ihr Vorbringen zu verdeutlichen, daß das Berufungsgericht selbst bei berechtigter Zugrundelegung des Bundesangestelltentarifs mit seiner über Schätzungen vergleichbarer Fälle hinausgehenden Orientierung an der Tarifgruppe V c zu hoch gegriffen hat. Der Aufgabenbereich einer Hausfrau und Mutter ist zwar sehr vielseitig und verantwortungsvoll, erfordert jedoch im allgemeinen nicht eine so umfangreiche Ausbildung, wie die den Tätigkeitsmerkmalen einer nach BAT V c bezahlten Fachkraft entspricht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018816

NJW 1982, 2866

NJW 1982, 2866-2867 (Volltext mit amtl. LS)

MDR 1983, 45 (Volltext mit amtl. LS)

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