a) Konkrete Einstellung
Rz. 115
Wird unfallabhängig eine Ersatzkraft tatsächlich eingestellt, sind deren konkrete Kosten brutto (einschließlich der Arbeitgebersozialabgaben und Steuern)[129] auszugleichen, wenn und soweit deren Einstellung erforderlich und angemessen ist. Die Angemessenheit richtet sich an Art und Größe des Haushaltes aus.
Rz. 116
Reicht die Arbeitsleistung der Hilfskraft nicht aus, den Ausfall voll auszugleichen, kann daneben der verbleibende Anspruch fiktiv netto abgerechnet werden.
b) Fiktive Berechnung
Rz. 117
In der Praxis wird Ersatz von Haushaltsführungsschäden überwiegend fiktiv gefordert. Die Fiktivabrechnung im Sachschadenbereich wird durch die Neuregelung des § 249 BGB eingeschränkt.[130] Fiktive Personenschadenberechnung wird von Gesetzgebung[131] und Rechtsprechung[132] als unzulässig angesehen.[133] Aufsetzend auf § 845 BGB weicht die Rechtsprechung beim Haushaltsführungsschaden von diesem Grundsatz ab.
Rz. 118
Die Forderung auf Ersatz der Haushaltshilfekosten ist nicht von der Einstellung einer Hilfskraft abhängig, sondern erfordert nur Darlegung und Nachweis der Notwendigkeit der Beschäftigung einer Haushaltshilfe.[134]
Rz. 119
Wird keine Ersatzkraft eingestellt (und behilft man sich im Familien-, Verwandten- oder Freundeskreis[135] – oder verändert man z.B. die Schmutztoleranzgrenze), kann der Haushaltsführungsschaden auch fiktiv (dann aber netto) berechnet werden.[136]
Rz. 120
Kann die verletzte Person weiterhin den Haushalt leiten, sind die anzusetzenden Kosten selbstredend niedriger als bei einem vollständigen Ausfall.
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