Rz. 2

Der Testamentsvollstrecker ist nicht Vertreter der Erben oder des Nachlasses. Ebenso ist er nicht Treuhänder für die Erben. Das private Amt ist dem Testamentsvollstrecker durch den Erblasser übertragen worden, so dass er es kraft eigenen Rechts fremdnützig nach dem Gesetz und unabhängig vom Willen des Erblassers ausübt.[1] Als Träger eines eigenen Amtes hat er gegenüber den Erben eine weitgehende freie Stellung.[2] Trotz dieser reinen Amtsfunktion ist die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers der eines gesetzlichen Vertreters angenähert.[3]

Im Prozess ist der Testamentsvollstrecker nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Partei kraft Amtes. Er klagt somit im eigenen Namen und auch auf Leistung an sich,[4] obwohl die Erben Eigentümer des Nachlasses sind.

Dementsprechend kann er nach den Vorschriften der §§ 445 ff. ZPO auch als Partei vernommen werden. Gleichsam kann der Erbe nach §§ 373 ff. ZPO als Zeuge fungieren, sofern er nicht Streitgenosse des Testamentsvollstreckers ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sowohl dem Testamentsvollstrecker als auch dem Erben durch den Erblasser nach § 2208 BGB das Prozessführungsrecht übertragen wurde (vgl. Rdn 72 ff.).

Das richtige Rubrum lautet daher:

 

Rz. 3

Muster 8.1: Aktivrubrum

 

Muster 8.1: Aktivrubrum

In dem Rechtsstreit

des Rechtsanwaltes R als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser

– Kläger –

gegen

_________________________

 

Rz. 4

Muster 8.2: Passivrubrum

 

Muster 8.2: Passivrubrum

In dem Rechtsstreit

der Frau _________________________

– Klägerin –

gegen

den Rechtsanwalt R als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser

– Beklagter –

Ferner kann er auch als Nebenintervenient (§§ 66, 69 ZPO) auftreten und, ebenso als Hauptintervenient nach § 64 ZPO, wenn das Recht des Testamentsvollstreckers bestritten ist.[5]

 

Rz. 5

Muster 8.3: Beitritt des Erben als Nebenintervenient

 

Muster 8.3: Beitritt des Erben als Nebenintervenient

An das Amts-/Landgericht

_________________________

In dem Rechtsstreit

des Rechtsanwaltes R als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser

– Kläger –

gegen

Herr Willi Meier, _________________________

– Beklagter –

Az.: _________________________

zeige ich an, dass ich den Alleinerben des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser vertrete.

Dieser tritt hiermit dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers als Nebenintervenient bei. Ich werde beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an den Testamentsvollstrecker R des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normal Erblasser den Betrag von 1.234,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Begründung:

Der Erbe des Otto Normalerblassers hat ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention, da der Beklagte die Wirksamkeit der Einsetzung des Rechtsanwaltes R als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser bestritten hat.

Wenn Einsetzung des Rechtsanwaltes R nicht wirksam wäre, dann wäre durch seine Klage nicht die Verjährung des Anspruchs, der in den Nachlass fällt, unterbrochen worden.

Aus diesem Grund hat der Streithelfer ein rechtliches Interesse daran, dass der Kläger obsiegt.

Der Rechtsanwalt R ist wirksam zum Testamentsvollstrecker bestellt worden.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

_________________________

 

Rz. 6

Dem Testamentsvollstrecker kann auch der Streit nach §§ 72 ff. ZPO verkündet werden, beispielsweise bei drohendem Haftungsregress nach § 2219 BGB.

Die Klage kann vom Testamentsvollstrecker am Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO eingereicht werden (vgl. § 1 Rdn 51 ff.). Dies gilt auch in den Fällen, bei denen der Anspruch durch die Verwaltung des Nachlasses entstanden ist.[6]

[1] Vgl. Palandt/Weidlich, Einf. 2 zu § 2197 BGB m.w.N.
[2] J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, § 2 Rn 11; RGZ 133, 128.
[3] J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, § 2 Rn 12; Bengel, in: Bengel/Reimann, Kapitel I Rn 13.
[4] Soergel/Damrau, § 2212 Rn 8; Staudinger/Reimann, § 2212 Rn 2.
[5] J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, § 9 Rn 92; Staudinger/Reimann, § 2212 Rn 16.
[6] RGZ 35, 418.

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