Rz. 87

Kommt der Testamentsvollstrecker seiner Verpflichtung auf Rechenschaftsablegung nicht nach, so kann der Erbe auf Erfüllung klagen. Der Anspruch auf Rechenschaftsablegung steht dabei jedem Miterben einzeln zu, wobei jedoch immer nur Leistung an alle Erben verlangt werden kann. Gleiches gilt für den Auskunftsanspruch.[174]

 

Rz. 88

Zudem steht dem Erben das Recht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach den Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB zu. Regelmäßig kommt daher eine Stufenklage auf Rechenschaftsablegung und eidesstattliche Versicherung in Frage. Häufig wird bei Rechenschaftslegung nach Beendigung des Amtes auch eine Klage auf Herausgabe in Frage kommen.

Die Rechenschaft muss dabei

alle erheblichen Tatsachen enthalten,
mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgen,
nachprüfbar und in sich verständlich sein.[175]
 

Rz. 89

Die Art und das Ausmaß der Rechenschaftslegung sind Einzelfall abhängig, wobei allerdings bestimmte Faktoren bedeutsam sind. Sind insbesondere der Umfang des Nachlasses, die Anzahl der Nachlasspositionen und Gegenstände, der Aufwand der Dokumentation von Aktiva und Passiva sowie der Umfang der Geschäftstätigkeit und das Informationsinteresse des Erben[176] zu berücksichtigen.

Ein etwaiger Verzicht auf die Rechenschaftslegung durch den Erblasser im Rahmen der letztwilligen Verfügung ist unwirksam. Ein Verzicht kann allein durch die Erben erfolgen.[177]

 

Rz. 90

Auch der etwaige Nachfolger des Testamentsvollstreckers hat einen Anspruch gegenüber seinem Vorgänger auf Rechenschaftsablegung.[178]

Wie bei der Auskunftsverpflichtung gilt auch bei der Rechenschaftsablegung der Grundsatz von Treu und Glauben. Dementsprechend kann das Recht auf Verlangen der Rechenschaftslegung verwirkt sein oder sich aber der Testamentsvollstrecker auf einen konkludenten oder ausdrücklichen Verzicht der Erben berufen.[179]

Eine bestimmte Frist zur Rechenschaftslegung gibt es nicht. Diese hat lediglich in angemessener Frist zu erfolgen, da eine gesetzliche Regelung fehlt. Für den Beginn einer vorwerfbaren Verzögerung ist aber nicht auf den Amtsantritt, sondern auf das entsprechende Verlangen der Erben auf Rechenschaftslegung abzustellen.[180]

Die Rechenschaftsablegung erfolgt regelmäßig durch Rechnungslegung.

 

Rz. 91

Muster 8.14: Klage auf Auskunft und Rechnungslegung gegen den Testamentsvollstrecker

 

Muster 8.14: Klage auf Auskunft und Rechnungslegung gegen den Testamentsvollstrecker

An das

Amts-/Landgericht[181]

Klage

des Willi Meier,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

Rechtsanwalt R als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser

– Beklagter –

wegen Auskunft und Rechnungslegung.

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger als Alleinerben des am 28.2.2016 verstobenen Otto Normalerblasser über den derzeitigen Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger durch Vorlage einer geordneten Aufstellung über die seit Beginn der Testamentsvollstreckung über den Nachlass des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser bis 31.12.2016 getätigten Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen,

1. welche Verträge mit externen Dienstleistern, insbesondere mit der Rechtsanwaltskanzlei XYZ & Partner aus München sowie mit der ABC Wohnungsverwaltungs-GmbH hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses und der zum Nachlass gehörenden Immobilien bestehen und diese Verträge vorzulegen hilfsweise durch den Kläger einsehen zu lassen.
2. welche Vergütungen und Auslagen vom Nachlass des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser seit seinem Amtsantritt als Testamentsvollstrecker für die Verwaltungsdienstleistungen gemäß der unter Ziffer 3 Nr. 1 genannten Verträge an die mit der Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen beauftragten Dienstleister gezahlt wurden.
3. ob und wenn ja, das Leasing Kfz des Typs BMW X 5 mit dem amtlichen Kennzeichen M-RA 4711 an den Leasinggeber zurückgegeben wurde und über den aktuellen Kilometerstand des vorgenannten Kfz bzw. den Kilometerstand bei Rückgabe an den Leasinggeber.

_________________________ (es folgen ggf. Anträge zur Sicherheitsleistung, Versäumnisurteil etc.)

 

Rz. 92

Ist das Bestandsverzeichnis oder Nachlassverzeichnis bereits vom Testamentsvollstrecker erstellt worden und ist der Erbe der Ansicht, es sei unvollständig, so besteht aus sachlichen Gründen grds. kein Anspruch auf Ergänzung oder Berichtigung.[182] Die erforderliche Klärung der Richtigkeit kann nur über § 260 Abs. 2 BGB oder im Prozess erfolgen. Eine etwaige Feststellungsklage, dass bestimmte Gegenstände im Nachlassverzeichnis noch aufzuführen sind, ist daher unzulässig.

[174] J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, § 13 Rn 8.
[175] Vgl. Klumpp, in: Bengel/Reimann, Kapitel VI Rn 242; Sarres, ZEV 2000, 90; Winkler, Der Testamen...

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