Rz. 118

Unter Geltung des BDSG a.F. war streitig, ob personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke erhoben, verarbeitet und genutzt werden durften, die nicht unmittelbar dem Beschäftigungsverhältnis dienten, sondern anderen Zwecken, beispielsweise der Übermittlung von Beschäftigtendaten für eine Due Diligence zur Vorbereitung eines Unternehmenskaufs oder im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gem. § 613 a BGB. Wegen der speziellen Erlaubnistatbestände des § 32 Abs. 1 S. 1 und 2 BDSG a.F. für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Arbeitnehmerdaten, war die Frage zu beantworten, ob § 28 BDSG a.F., insbesondere dessen Abs. 1 S. 1 Nr. 2, als allgemeine datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm hierfür einschlägig sein konnte.

Das wurde von der ganz h.M. bejaht, § 32 Abs. 1 BDSG a.F. hatte danach keine Sperrwirkung im Hinblick auf die Verarbeitung von Beschäftigtendaten. Vielmehr wurde eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Arbeitnehmerdaten für andere als Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses auf Grundlage von § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG a.F. als rechtmäßig erachtet.

Das aktuelle BDSG enthält demgegenüber keinen allgemeinen datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand, wie ihn das BDSG a.F. mit § 28 BDSG aufwies. Als allgemeiner gesetzlicher Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten kommt aber Art. 6 DSGVO in Betracht, insbesondere die Regelung in Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f)., nach der die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

§ 26 BDSG enthält keine ausdrückliche Regelung, die dem Arbeitgeber die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als solche des Beschäftigungsverhältnisses untersagt. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber personenbezogene Arbeitnehmerdaten für Zwecke außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses auf die allgemeinen Erlaubnisvorschriften der Verordnung stützen kann, namentlich Art. 6 Abs. 1 DSGVO (Rechtsmäßigkeit der Verarbeitung) oder auch Art. 9 Abs. 2 DSGVO (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten). Hierfür spricht ferner, dass Art. 88 Abs. 1 DSGVO es dem nationalen Gesetzgeber lediglich gestattet, Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext zu erlassen. Für die Datenverarbeitung in einem anderen Kontext – also für Zwecke außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses – fehlt dem nationalen Gesetzgeber hingegen die Regelungsbefugnis.

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