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Entsprechend der herausgehobenen Bedeutung der Compliance-Verantwortung im Unternehmen wird der verantwortliche Compliance Officer regelmäßig als leitender Angestellter in einer besonderen Vertrauensstellung tätig sein. Da der Kündigungsschutz für diesen Personenkreis jedoch vom Gesetzgeber eingeschränkt wurde und sich letztlich nur noch als Abfindungsschutz darstellt, stellt sich die Frage, ob diese Ausgangslage der besonderen Situation des Compliance Officers wirklich gerecht wird. Er ist schließlich tätig in einem höchst sensiblen Bereich und regelmäßig diversen Konflikten ausgesetzt.

Es ist daher zu erwägen, arbeitsvertraglich die Position des Compliance Officers zu stärken und so seine Unabhängigkeit zu stärken sowie für eine in jeder Hinsicht offene und ehrliche Kommunikation im Unternehmen zu sorgen. In Betracht zu ziehen ist es insoweit, eine ordentliche Kündigung auf gewisse Kündigungsgründe zu begrenzen, sie ganz auszuschließen oder aber die Wirksamkeit einer Kündigung von einer vorherigen Information oder gar Zustimmung des Aufsichtsorgans (Aufsichtsrat, Gesellschafter) abhängig zu machen (Krieger/Günther, NZA 2010, 367, 371). Möglich ist es ferner, die unternehmensseitig einzuhaltende Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag zu verlängern. Ebenso könnte arbeitsvertraglich von vornherein die Zahlung einer Mindestabfindung im Falle einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vereinbart werden.

All diese Maßnahmen können hilfreich sein, wenn es darum geht, eine ausreichend qualifizierte Person zur Übernahme der Aufgaben eines Compliance Officers zu bewegen und ihr sodann eine wirksame und unabhängige Aufgabenerfüllung im Unternehmen zu ermöglichen. Durch solche Maßnahmen erhält der Compliance Officer einen vertraglich vereinbarten Kündigungsschutz, der seiner Verantwortung gerecht wird. Dieser schafft eine gewisse Kompensation mit Blick auf einen für die Profession nicht bestehenden gesetzlichen Sonderkündigungsschutz, wie er beispielsweise den Datenschutzbeauftragten nach Art. 38 Abs. 3 DSGVO und § 6 Abs. 3 BDSG gewährt wird. Datenschutzbeauftragte haben indes einen im Umfang deutlich übersichtlicheren Verantwortungsbereich als ein verantwortlicher Compliance Officer.

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