Rz. 38

Wenn ein Gebäude längere Zeit leer steht, ohne dass die Wasserzufuhr abgestellt wird, ist ein Wasserleitungsschaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden.[17]
Wenn ein Wohngebäude längere Zeit leer steht, kann sowohl eine Gefahrerhöhung als auch eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen.[18]
Bei einem leerstehenden – nicht beheiztem – Gebäude ist ein Frostschaden nur zu 50 % zu ersetzen.[19]
Eine Kürzung auf Null ist in Ausnahmefällen dann möglich, wenn die Heizungsanlage in einem leerstehenden Gebäude längere Zeit stillgelegt ist und trotzdem die Wasser führenden Leitungen weder abgesperrt noch entleert werden.[20]
Eine Kürzung von 80 % ist angemessen, wenn die Wasser führenden Leitungen nicht entleert werden trotz Stilllegung der Heizung.[21]
[17] BGH, r+s 1995, 24; OLG Düsseldorf, NVersZ 2001, 567; OLG Bremen, VersR 2003, 1569; OLG Frankfurt, r+s 2006, 23 m.w.N. = zfs 2006, 33; OLG Karlsruhe, r+s 2006, 504 = VersR 2007, 644.
[19] LG Bonn, 10 U 372/09, VersR 2010, 1079.
[20] OLG Hamm, 20 U 144/11, VersR 2013,101; OLG Frankfurt, 3 U 153/11, VersR 2013, 356.
[21] OLG Brandenburg, 11 U 172/11, r+s 2013, 24.

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