Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 07.10.2011; Aktenzeichen 3 O 240/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Streithelferin der Klägerin wird das am 07. Oktober 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 3 O 240/10 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Versäumnisurteils vom 18. Januar 2011 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin zu zahlen

a) € 2.507,09 nebst Zinsen seit dem 27.03.2010 in Höhe

(1) von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.260,40 und

(2) von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 246,69,

b) € 316,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2010.

2. Im Übrigen bleibt das landgerichtliche Versäumnisurteil aufrechterhalten.

II. Die Klägerin hat vorab die durch ihre Säumnis in dem Termin am 18. Januar 2011 vor dem Landgericht entstandenen Kosten zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtstreits erster Instanz fallen der Beklagten 20 % und der Klägerin 80 % zur Last. Die im ersten Rechtszug durch die Nebenintervention veranlassten Kosten hat die Beklagte zu 20 % und die Streithelferin der Klägerin zu 80 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Nebenintervenientin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Kern darum, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beklagte als Gebäudeversichererin der Klägerin vertraglich für Aufwendungen zur Beseitigung eines Wasserschadens einstehen muss, der sich am 23. Dezember 2009 in einer - damals vorübergehend nicht genutzten - Wohnung im ersten Obergeschoss links des versicherten Mehrfamilienhauses, belegen in der ...straße 105 in W..., dadurch ereignet hat, dass infolge von witterungsbedingter Frosteinwirkung eine unter der Dusche befindliche Rohrleitung geplatzt ist. Das austretende Wasser lief in die bereits genannte Wohnung und durch den Plafond in das darunter gelegene Erdgeschoss, wo es den Fußboden und die Wände durchnässte. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Im Einzelnen geht es hauptsächlich um folgende Schadenspositionen, wobei in der anschließenden Tabelle zugleich das bisherige Prozessergebnis dargestellt wird:

lfd. Nr.

Einbezogene Rechnungen

Erstinstanzlich in €

Datum

Aussteller

Gegenstand

Anlage

GA

Betrag in €

zuerkannt

aberkannt

1

31.12.2009

B...

Reparatur im 1. OG

K22

I 41

685,96

137,19

548,77

2

31.12.2009

B...

Schadenslokalisierung im 1. OG

K23

I 42

1.142,67

228,53

914,14

3

05.02.2010

B...

Sofortmaßnahme im 1. OG

K24

I 44

3.977,81

795,56

3.182,25

4

16.02.2010

B...

Sofortmaßnahme im EG

K25

I 46

5.495,60

1.099,12

4.396,48

5

26.04.2010

StrH-K

Regieleistungen + Fahrtkosten

K30

I 52

1.233,44

0,00

1.233,44

zusammen

12.535,48

2.260,40

10.275,08

Vom Landgericht Neuruppin, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist der Klage lediglich in Höhe von jeweils 20 % der oben unter Nr. 1 bis 4 aufgelisteten Rechnungen stattgegeben worden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versicherungsleistung sei diesbezüglich gemäß § 28 VVG 2008 um 80 % zu kürzen, weil sich die Klägerin eine grob fahrlässige Verletzung der in § 20 Nr. 1 lit. c) und d) VGB 2003 (Kopie in Anlage B1/GA I 100, 103) vertraglich vereinbarten Obliegenheiten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (Sicherheitsvorschriften) durch die Nebenintervenientin - ihre Hausverwaltung und Repräsentantin - zurechnen lassen müsse; die geltend gemachten Regie- und Fahrtkosten (oben lfd. Nr. 5) könnten überhaupt nicht erstattet verlangt werden, weil insoweit - trotz Bestreitens durch die Beklagte - keine nähere Spezifizierung erfolgt sei. Das landgerichtliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen verwiesen wird, ist der Klägerin - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 17. Oktober 2011 (GA I 257) zugestellt worden. Ihre Streithelferin hat am 14. November 2011 (GA II 259) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17. Januar 2012 (GA II 268) - mit einem an diesem Tage per Telekopie beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 275 ff.).

Die Nebenintervenientin, die alleinige Rechtsmittelführerin ist, ficht das landgerichtliche Urteil - im Kern das erstinstanzliche Vorbringen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange der klägerischen Beschwer an. Dazu lässt sie insbesondere Folgendes vortragen:

Ein Leistungskürzungsrecht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG stehe der Beklagten schon deshalb nicht zu, weil die Anpassung ihrer bisherigen Versicherungsbedingungen an das neue Versicherungsrecht nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG unterblieben sei. Wie der Bundesgerichtshof inzwischen ausgesprochen habe, seien die alten - nich...

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