Rz. 147
Bei der Billigkeitsentscheidung ist auch zu berücksichtigen, in welchem Maße der Unterhaltspflichtige – auch unter Berücksichtigung weiterer, gegebenenfalls nachrangiger Unterhaltspflichten[307] – durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird.[308]
Dabei wird insbesondere die Belastung des Unterhaltsschuldners durch die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten mit zunehmender Dauer der Zweitehe an Gewicht gewinnen.[309]
Dies gilt auch bei Leistungen durch faktische Betreuung.[310]
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